Betreten der Feldgemarkung
Anlässlich der beginnenden Vegetationszeit möchte die Stadt ausdrücklich auf die Regelungen zum Betreten von Äckern und Wiesen während der Nutzzeit hinweisen.
Unsere Kulturlandschaft lebt davon, dass sie von Landwirten bewirtschaftet und gepflegt wird. Ohne den enormen Arbeitseinsatz der Landwirte würde unser gesamtes Landschaftsbild nicht so gepflegt aussehen und schnell verwildern.
Leider kommt es in den letzten Jahren verstärkt dazu, dass Erwachsene und in der Folge natürlich auch Kinder das Betretungsverbot von Wiesen und Feldern während der Nutz- bzw. Vegetationszeit immer weniger beachten. Dies führt verständlicherweise dazu, dass diejenigen, die in mühevoller Arbeit zuvor ihre Kulturen angelegt haben, enttäuscht und empört sind, wenn diese beeinträchtigt und beschädigt werden.
Während der Landwirt auf den Flächen vornehmlich seinem Beruf nachgeht und mit dem Feldbau und der Weidenutzung sein Einkommen verdient, dient die Natur anderen für die reine Erholung aber auch für intensive Freizeitnutzung.
Was das Betretungsrecht angeht, stellt § 59 BNatSchG den allgemeinen Grundsatz auf, dass das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Flächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet ist.