Bekanntmachung nr. 004 / 2025

Wahlbekanntmachung

1. Am 23.02.2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


2. Die Stadt Steinbach (Taunus) ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 01 Geschwister Scholl-Schule, Hessenring 35, Mensa

Am Rathaus, Austraße, Frankfurter Straße, Gartenstraße,

Hessenring, Unter der Weid, Untergasse.

Wahlbezirk 02 Geschwister Scholl-Schule, Hessenring 35, Mensa

Berliner Straße, Wingertstraße.

Wahlbezirk 03 Geschwister Scholl-Schule, Hessenring 35, Konferenzraum

Am Gassengarten, Apfelweg, Bahnstraße, Bonifatiusweg, Elisabethweg,

Eschborner  Straße, Georgsweg, Im Gründchen, Im Taubenzehnten,

Kastanienstraße, Kirschenweg, Martinsweg, Mirabellenweg, Niederhöchstäd-ter Straße, Praunheimer Weg, Schwanengasse, Wiesenau, Wiesenstraße.

Wahlbezirk 04 Seniorenwohnanlage, Kronberger Straße 2, Treff für Alt und Jung

Am alten See, Am Schießberg, Borngasse, Eichkopfstraße,

Hardtbergstraße, Hohemarkstraße, Hohenwaldstraße, Kirchgasse,

Königsteiner Straße, Kronberger Straße, Obergasse, Oberhöchstädter 

Straße, Römerweg, Rombergstraße, Rossertstraße, Saalburgstraße, 

Sodener Straße, Staufenstraße, Taunusstraße, Waldstraße.

Wahlbezirk 05 Friedrich-Hill-Halle, Obergasse 33, Erdgeschoss

Altkönigstraße, Am Sportplatz, Bornhohl, Feldbergstraße, Fuchstanzstraße, 

Herzbergstraße.

Wahlbezirk 06 Geschwister Scholl-Schule, Hessenring 35, Konferenzraum

Ahornweg, Birkenweg, Daimlerstraße, Im Wingertsgrund, Industriestraße,

Siemensstraße, Stettiner Straße, Stierstädter Straße, Weißkirchener Straße.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr 

in der Kita Wiesenstrolche, Wiesenau 15, zusammen. 

Für den Briefwahlbezirk 01 im Raum der Schneckengruppe,

für den Briefwahlbezirk 02 im Raum der Spatzengruppe und

für den Briefwahlbezirk 03 im Raum der Schmetterlingsgruppe. 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen 

Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reise-pass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlrau-mes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zuge-lassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbe-zeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung 

einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt 

seine Erststimme in der Weise ab, 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis ge-setztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise, 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetz-tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zu-tritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefum-schlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimm-zettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahl-briefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes). 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abga-be seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Peron bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht ((§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das 

Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Steinbach (Taunus), den 28. Januar 2025 

Der Magistrat

Steffen Bonk
Bürgermeister