Bekanntmachung nr. 015 / 2025
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt
Steinbach (Taunus)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in der Sitzung vom 10.03.2025 für den Friedhof der Stadt Steinbach (Taunus) folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und der Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus) vom 28.03.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des
Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu drei Tagen 240 €
Für jeden weiteren Tag 80 €
b) Benutzung der Trauerhalle einschließlich Ausstattung
und Reinigung 400 €
c) Für die Gestellung eines Transportsarges 350 €
d) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen zu Zeiten,
an denen der Friedhof geschlossen ist, wird eine zusätzliche
Gebühr je angefangene Stunde erhoben von 190 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem
vollendeten 5. Lebensjahr 1.600 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 600 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen des Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab bzw. das Verbringen in die Urnenkammer einschließlich deren Öffnung und Schließung eine Gebühr von 600 € erhoben.
(3) Die Bestattung totgeborener Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden, erfolgt gegen eine Gebühr von 150 €.
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr berechnet.
(5) Die vorgenannten Gebühren sind in voller Höhe zu entrichten, auch wenn Teilleistungen nicht in Anspruch genommen werden.
§ 7
Umbettungsgebühren
Umbettungen von Leichen oder Aschenurnen werden ausschließlich durch fachkundige Unternehmer ausgeführt, die vom Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten zu beauftragen sind. Für die Überwachung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung wird eine Gebühr von 150 € je angefangene Stunde erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab für die Beisetzung im Kindergrabfeld eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres sowie Bestattung totgeborener Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden 0 €
b) Reihengrab für die Beisetzung eines Verstorbenen ab
Vollendung des 5. Lebensjahres 1.250 €
c) Rasengrab für die Beisetzung eines Verstorbenen 1.200 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab 850 €
b) Urnenrasengrab 1.250 €
c) Urnenbaumgrab 1.500 €
d) Urnenstele 2.600 €
e) anonymes Urnengrab 700 €
f) teilanonymes Urnengrab 900 €
(3) Für die Verlängerung der in Abs. 2 c) und d) bezeichneten Nutzungsrechte über die Nutzungszeit gemäß § 28 (3) bzw. § 29 (1) der Friedhofsordnung hinaus werden die gleichen Gebühren anteilmäßig je angefangenes Jahr der Verlängerung erhoben.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Nutzungszeit (Nutzungszeit gem. § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) einstellige Grabstelle 3.250 €
b) mehrstellige Grabstelle 6.100 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Nutzungszeit (Nutzungszeit gem. § 32 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) zweistellige Grabstelle 1.900 €
b) vierstellige Grabstelle 3.400 €
(3) Für die Verlängerung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Nutzungsrechte werden die gleichen Gebühren anteilmäßig je angefangenes Jahr der Verlängerung erhoben.
§ 10
Gebühren für die Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden bei der Erstbelegung folgende Gebühren erhoben:
a) Erdreihengrab für die Beisetzung eines Verstorbenen bis zur
Vollendung des 5. Lebensjahres im Kindergrabfeld 180 €
b) Erdreihengrab 350 €
c) Rasenerdgrab 180 €
d) Erdwahlgrab, einstellig 350 €
e) Erdwahlgrab, mehrstellig 450 €
f) Urnenreihengrab 200 €
g) Urnenrasengrab 100 €
h) Urnenwahlgrab, einstellig 200 €
i) Urnenwahlgrab, mehrstellig 300 €
j) Urnenstelle 100 €
k) Urnenbaumgrab 100 €
(2) Für folgende Grabstätten werden keine Gebühren für die Grababräumung erhoben:
a) anonymes Urnengrab
b) teilanonymes Urnengrab
c) eines totgeborenen Kinder, das mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde, im Kindergrabfeld.
(3) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei erstmaliger Überlassung der Grabstätte.
§ 11
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen):
a) Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
• einmalig 25 €
• für die Dauer von 1 Jahr 80 €
b) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) nach Aufwand gemäß der Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung.
c) Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen
• einschließlich Grabmal, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 70 €
• nur Grabplatte für Urnenkammer, nur Namensplakette für teilanonymes Grabfeld, nur Grabmalplatte Erdrasengrab,
Grab im Kindergrabfeld 40 €
d) Graburkunde gebührenfrei
e) Überschreibung Graburkunde 25 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt damit die bisher
geltende Satzung vom 12.10.2011.
Steinbach (Taunus), den 28.03.2025
Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Steffen Bonk
Bürgermeister