BEkanntmachung nr. 013 / 2025

Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus)

Friedhofsordnung der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in der Sitzung vom 10.03.2025 für den Friedhof der Stadt Steinbach (Taunus) folgende 

Friedhofsordnung

beschlossen: 

I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Stadt Steinbach (Taunus).


§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.


§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Steinbach (Taunus) waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

(3) Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. 

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.


§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.


§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.


II. Ordnungsvorschriften


§ 6 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.


§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung,

e) Plakate anzubringen oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Assistenzhunde,

i) abgesehen von Trauerfeiern oder Gedenkveranstaltungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.


§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.


§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Das Befahren des Friedhofs für gewerbliche Tätigkeiten darf nur mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t erfolgen.

(8) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften


§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr und freitags von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.


§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.

(3) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(5) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(6) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.


§ 12 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen.

(2) Särge für Erdbestattungen müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie sind mit Schrauben zu verschließen und an jeder Seite mit mindestens drei Tragegriffen zu versehen, bei Särgen für Personen i.S.d. § 3 Abs. 2 e) mit mindestens zwei. 

(3) Särge, Sargausstattung, Sargabdichtung, Sargzubehör und die Bekleidung der Verstorbenen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. 

(4) Särge sollen die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,75 m Höhe nicht überschreiten. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. 

(6) Die Abmessungen einer Überurne dürfen max. 29 cm in der Höhe und 26 cm in der Breite betragen.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.


§ 13 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstätte, dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Aschen 20 Jahre.


§ 14 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Die Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Die Umbettung an den jeweiligen Aufenthaltsort von Angehörigen ist für sich allein ebenso wenig ein besonderer Grund wie die Erleichterung der Grabpflege.

(3) Der Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Leichen oder Urnen ist durch die nächste angehörige Person im Einverständnis etwaiger weiterer angehöriger Personen (bei mehreren angehörigen Personen gleichen Grades in der Reihenfolge des Grades gemäß § 23 Abs. 4 dieser Satzung) und der nutzungsberechtigten Person in Textform zu stellen.

(4) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(5) Dem Antrag auf Umbettung einer Leiche bzw. deren Gebeinen kann nur zugestimmt werden, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat und unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist. Die Genehmigungen und Nachweise sind vom Antragsteller einzuholen und der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag vorzulegen.

(6) Umbettungen werden nach schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Friedhofsverwaltung oder einem auf dem Friedhof zugelassenen gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. Die Erhebung einer Vorausleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten für die Umbettung ist zulässig. Ein Anspruch auf (auch anteilige) Rückerstattung der Grabkosten besteht nicht.

(8) Wird mit der Umbettung ein Versand der Urne erforderlich, so hat der Antragsteller damit ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Für bei der Entnahme der Urne oder dem Transport entstehende Schäden an der Urne oder der Überurne übernimmt die Stadt keine Haftung.

(9) Umbettungen von Aschen aus Sammelgrabstätten (anonyme oder teilanonyme Grabstätten) sind ausgeschlossen.

(10) Nach Ablauf der Ruhezeit bei einer erneuten Grabbelegung aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener werden unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes oder in einem Gemeinschaftsfeld wieder beigesetzt. Eine Herausgabe an die Angehörigen/Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

(11) Bei der Grababräumung nach Ende der Nutzungszeit erfolgt keine Suche nach Überresten Verstorbener oder Urnen mit Aschen Verstorbener und kann auch nicht von den Nutzungsberechtigten/Angehörigen veranlasst werden.

(12) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(13) Ausnahmsweise kann (unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften) auf Antrag bei Urnen in Urnenstelen eine Umbettung in ein bestehendes, noch nicht voll belegtes Wahlgrab auf dem Friedhof zum Zwecke der Familienzusammenführung erfolgen, sofern ein ehemals geäußerter Wille des Verstorbenen dem nicht entgegensteht und die Nutzungszeit des Wahlgrabes um die verbleibende Ruhezeit der Urne verlängert wird. Sofern die Ruhezeit der Urne bereits abgelaufen ist, löst die Umbettung der Urne keine Verlängerung der Nutzungszeit des Wahlgrabes aus. Eine Rückerstattung (auch anteilige Erstattung) von Grabkosten für die Kammer in der Urnenwand erfolgt nicht.


IV. Grabstätten


§ 15 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten (für Erdbestattungen),

b) Wahlgrabstätten (für Erdbestattungen),

c) Rasengrabstätten (für Erdbestattungen),

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten,

f) Grabstätten in Urnenstelen

g) Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen,

h) Gemeinschaftsfeld für teilanonyme Urnenbeisetzungen,

i) Urnen-Rasengrabstätten,

j) Urnen-Baumgrabstätten,

k) Feld für Kindergrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.


§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.


§ 17 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.


§ 18 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten (für Erdbestattungen)


§ 19 Definition der Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.


§ 20 Maße der Reihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,40 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Die Maße der Reihengrabstätten gemäß Abs. (1) und Abs. (2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gelten nur für das Feld der Kindergräber, ansonsten gelten die Maße für Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.


§ 21 Rasengrabstätten (für Erdbestattungen)

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten für Reihenerdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zugeteilt.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich.

(2) Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Rasengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

(3) Das Rasengrabfeld ist als Rasenfläche angelegt. Der Nutzungsberechtigte hat entweder die Grabstätte mit einer liegenden, ebenerdigen Grabmalplatte (Höhe x Breite: 0,30 m x 0,40 m, Stärke: mindestens 0,08 m) zu versehen, oder kann auf eine Grabplatte ganz verzichten.

Eine darüberhinausgehende persönliche Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Anlage und Pflege des Rasengrabfeldes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung (regelmäßige Mahd). Um die Mäharbeiten auf dem Grabfeld nicht zu behindern, sind aufgesetzte Buchstaben, aufgesetzte Ornamente o.ä. auf den Grabplatten nicht zulässig.

Blumen und Kränze dürfen auf den Rasengräbern nur im Rahmen der Beisetzung abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.


§ 22 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grab bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgrabstätten (für Erdbestattungen)


§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ansonsten wird nach Reihe belegt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabstättenurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.

Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Ehegatten,

2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und in der Regel nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. 

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.


§ 24 Maße der Wahlgrabstätten

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

a. einstellige Wahlgrabstätte

Länge: 2,10 m

Breite: 0,90 m

b. mehrstellige Wahlgrabstätte

Länge: 2,50 m

Breite: 2,10 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

C. Urnengrabstätten


§ 25 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen,

d) Urnenstelen,

e) einem Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f) einem Gemeinschaftsfeld für teilanonyme Urnenbeisetzungen,

g) Urnen-Rasengrabstätten,

h) Urnen-Baumgrabstätten,

i) einem Feld für Kindergrabstätten.

(2) Außer in den Urnenstelen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Die Beisetzung von Urnen ist mit folgender Anzahl möglich:

1. Reihengräber für Erdbestattungen: 1 Urne 

(als Beilegung in ein bestehendes Grab in den ersten fünf Jahren der Nutzungszeit der Grabstätte)

2. einstellige Wahlgräber für Erdbestattungen: bis zu 2 Urnen

3. zweistellige Wahlgräber für Erdbestattungen: bis zu 4 Urnen

4. Urnenreihengräber: 1 Urne

5. Urnen-Rasenreihengräber: 1 Urne

6. Urnen-Baumgräber: bis zu 2 Urnen

7. einstellige Urnenwahlgräber: bis zu 2 Urnen

8. zweistellige Urnenwahlgräber: bis zu 4 Urnen

9. Urnenwände: bis zu 2 Urnen je Kammer

10. Grabstätte im anonymen Grabfeld: 1 Urne

11. Grabstätte im teilanonymen Grabfeld: 1 Urne


§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: 

Länge: 0.90 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.


§ 27 Definition der Urnen-Rasengrabstätten

(1) Urnen-Rasengrabstätten sind Grabstätten in einem als Rasenfläche gestalteten Feld für Bestattungen von Ascheresten in Urnen in dafür vorgesehene Erdröhren, die von der Friedhofsverwaltung installiert sind. 

(2) Es handelt sich um Einzelgrabstellen, die der Reihe nach belegt werden und deren Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zugeteilt wird.

(3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich.

(4) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine bodengleiche Abdeckplatte über der Urne. Die Abdeckplatte wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Auf der Abdeckplatte sind der gebräuchliche Vorname, Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum einzugravieren. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(6) Blumen und Kränze dürfen auf den Urnen-Rasengräbern nur im Rahmen der Beisetzung abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.

(7) Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

(8) Die Raseneinsaat, Rasenpflege und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.


§ 28 Definition der Urnen-Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten in Urnen erfolgt an besonders ausgewiesenen Bäumen in deren Wurzelbereich in dafür vorgesehene Erdröhren, die von der Friedhofsverwaltung installiert sind. Die Belegung erfolgt der Reihe nach.

(2) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(3) Es handelt sich um Einzelgrabstellen, deren Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren verliehen wird. Es kann innerhalb der Ruhefrist eine zweite Urne beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht muss für die Dauer der Ruhefrist der zweiten Urne verlängert werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung ist nicht möglich. Eine Verlängerung ist auch nicht möglich, wenn innerhalb der Ruhefrist der ersten Urne keine zweite Urne beigesetzt wird.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes unrettbar beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe des Baumes.

(5) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine bodengleiche Abdeckplatte über der Urne. Die Abdeckplatte wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Auf der Abdeckplatte sind der gebräuchliche Vorname, Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum einzugravieren. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Nur in den Monaten November und Dezember sind Grablichter auf den Gräbern zulässig.

(7) Blumen und Kränze dürfen auf den Urnen-Baumgräbern oder an dem dazugehörigen Baum nur im Rahmen der Beisetzung abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.

(8) Es ist untersagt, die Bäume und deren Umfeld sowie die Abdeckplatte darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(9) Die Raseneinsaat, Rasenpflege und Pflege der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.


§ 29 Definition der Grabstätten in Urnenstelen

(1) Grabstätten in den Urnenstelen sind Aschegrabstätten. Die einzelnen Stelen umfassen mehrere Urnenkammern. Die einzelnen Urnenkammern werden für die Nutzungszeit von 20 Jahren bereitgestellt. Innerhalb der Nutzungszeit ist die Beisetzung einer zweiten Urne in der Urnenkammer möglich. Hierfür muss die Nutzungszeit um die Ruhefrist der zweiten Urne verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur einmal möglich und nur im Falle der Beisetzung einer zweiten Urne während der Nutzungszeit. Die Verlängerung ist abhängig von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung.

(2) Die Vergabe ist nur möglich, wenn freie Urnenkammern zur Verfügung stehen, ein darüberhinausgehender Rechtsanspruch besteht nicht.

(3) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach Typ und Bauweise der Urnenstelen. Hieraus bestimmt sich auch die maximale Größe der Urnen, über die sich bei der Friedhofsverwaltung kundig zu machen ist.

(4) Die Urnenkammer wird durch eine Verschlussplatte verschlossen, die von der Friedhofsverwaltung gestellt wird. Platte sind der gebräuchliche Vorname, Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum einzugravieren. Auf den Platten sind nur vertieft gehauene Schriften zulässig. Die Urnenkammern werden unmittelbar nach den Beisetzungen mittels vorhandener Austauschplatte durch das Friedhofspersonal verschlossen. Die zur endgültigen Ausgestaltung bestimmte Verschlussplatte wird den Nutzungsberechtigten bzw. einem von diesem beauftragten Steinmetzbetrieb zur Beschriftung vom Friedhofspersonal übergeben. Jede Urnenkammer hat eine Abstellplatte, die für Blumen und Vasen genutzt werden kann. Das Anbringen von Porzellanbildern und Sterbebildern ist gestattet. Weitere Anbringungen auf den Verschlussplatten oder der Stele sind untersagt und werden bei Nichtbeachtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.

Blumen und Kränze dürfen vor den Urnenstelen nur im Rahmen von Beisetzungen abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen vor den Urnenstelen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.


§ 30 Gemeinschaftsfeld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche gehölzumpflanzte Rasenfläche angelegt, auf der nebeneinander der Reihe nach bestattet wird. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht zulässig. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. 

Blumen und Kränze dürfen auf dem Gemeinschaftsgrabfeld auf der Grabstelle selbst oder an einem Baum in der Mitte des Grabfeldes nur im Rahmen der Beisetzung abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.

Angehörige und Trauergäste können der Bestattung beiwohnen.


§ 31 Feld für teilanonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für teilanonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt, auf der nebeneinander der Reihe nach bestattet wird. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel an der Stelle der Beisetzung ist nicht zulässig. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. 

An zentraler Stelle des Gemeinschaftsgrabfeldes an einem Gedenkstein erfolgt die Anbringung einer Tafel durch die Friedhofsverwaltung. Die Tafel wird von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Beschriftung der Tafel mit dem gebräuchlichen Vornamen, dem Familiennamen und den Geburts- und Todesjahren des im Grabfeld Bestatteten hat der Nutzungsberechtigte durch einen Steinmetzbetrieb zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen. Auf den Tafeln sind nur vertieft gehauene Schriften zulässig. Das Anbringen von Porzellanbildern und Sterbebildern ist gestattet. Weitere Anbringungen auf den Namenstafeln oder dem Gedenkstein sind untersagt und werden bei Nichtbeachtung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt.

Blumen und Kränze dürfen auf dem Gemeinschaftsgrabfeld auf der Grabstelle selbst oder an dem zentralen Gedenkstein nur im Rahmen der Beisetzung abgelegt werden und sind nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigt werden. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden und werden ohne vorherige Ankündigung durch die Friedhofsverwaltung beseitigt und entsorgt.

Angehörige und Trauergäste können der Bestattung beiwohnen.


§ 32 Definition der Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ansonsten wird nach Reihe belegt.

Die einstelligen Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: 

Länge: 0,90 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den einstelligen Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.

Die zweistelligen Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,90 m

Breite: 1,20 m

Der Abstand zwischen den zweistelligen Urnenwahlgrabstätten beträgt mindestens 0,30 m.


§ 33 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.


I. Gestaltung der Grabstätten


§ 34 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Für den gesamten Friedhof gelten über die unter den Abschnitten A, B und C für die einzelnen Grabarten genannten Gestaltungsvorschriften hinaus folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. 

2. Jede Grabstätte ist spätestens nach einem Jahr mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. Ausnahmen gelten für folgende Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Feld für teilanonyme Urnenbeisetzungen, Urnenstelen, Rasengräber, Baumgräber. 

3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.

5. Die maximale Grabmalhöhe (jeweils einschließlich Sockel) über Geländeniveau beträgt bei:

a) Erdbestattungsgräbern für Erwachsene 1,20 m,

b) Erdbestattungsgräbern für Kinder 0,70 m,

c) Urneneinzelgräbern 0,70 m

d) Urnendoppelgräbern 0,80 m.

6. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe: 0,14 m,

ab 1,00 m Höhe: 0,16 m.

7. Die sichtbare Höhe der Grabeinfassung beträgt in der Regel 0,14 m.

8. Grabeinfassungen und Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte sein.

9. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(2) Für das Kindergrabfeld besteht nicht die Verpflichtung für die Errichtung von Grabeinfassungen und Grabmalen gemäß Absatz (1). Die Gräber sind dennoch in geeigneter und angemessener Weise zu kennzeichnen. Dabei ist die Nennung des Nachnamens nicht verpflichtend; bei nichtbestattungspflichtigen Kindern und Föten kann auf die Namensnennung und die Nennung von Geburts- und Sterbedaten ganz verzichtet werden. Ein Genehmigungserfordernis gemäß § 35 ist dennoch gegeben.


§ 35 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.


§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 35 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Grabmale im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und 
-pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.


§ 37 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei - und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Nach entsprechender Veröffentlichung durch die Friedhofsverwaltung können die Nutzungsberechtigten, nach Mitteilung an die Friedhofsverwaltung, diese selbst entfernen.


II. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten


§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der anonymen und teilanonymen Urnengräber, der Grabstätten in Urnenstelen sowie der Urnen-Rasen- und Urnen-Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten.

(2) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 

Die Friedhofsverwaltung kann Bepflanzungen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen oder Wege beeinträchtigen oder Schäden verursachen sowie nicht genehmigte großwüchsige Sträucher und Bäume ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder durch einen Beauftragten entfernen lassen.

(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab- schmuck abgelegt werden, die unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.


§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden (soweit es sich nicht um Grabstätten handelt, die in den Feldern liegen, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden). Dies gilt auch, wenn noch kein Grabstein bzw. Grabeinfassung vorhanden ist.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

(4) Bei Erd- und Urnengrabstätten gemäß § 15 Abs. 1 a), b), d), e) und k) sind die Wege zwischen den Grabstätten Bestandteil der Grabstätte und durch die nutzungsberechtigte Person zu unterhalten.


III. Schluss- und Übergangsvorschriften


§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten und der Positionierung im ungenannten Urnenfeld sowie im teilanonymen Grabfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.


§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.


§ 43 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen erstellt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. i) Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

h) entgegen § 9 Abs. 8 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,- € bis 1.500,- € (§ 17 Abs. 1 OWiG), bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.


§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt damit die bisher
geltende Satzung vom 01.01.2015.


Steinbach (Taunus), den 19.03.2025

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Steffen Bonk
Bürgermeister