Bekanntmachung Nr. 043/2024

1. Nachtrag zur Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Steinbach (Taunus)

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I, S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 119), in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBI. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2013 (GVBI. S. 640), hat der Magistrats der Stadt Steinbach (Taunus) mit Beschluss vom 12.08.2024 folgenden 1. Nachtrag zur oben genannten Rechtsverordnung erlassen:


Artikel 1

§ 2 Beförderungsentgelte wird Abs. 1 wie folgt geändert:

(1)     Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Preis für die Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

a)     Der Grundpreis je Fahrt beträgt                                                           €        4,00
b)     Beförderungsentgelt pro Kilometer                                                      €        2,40
c)     Wartezeit pro Stunde                                                                            €      35,00
        Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.
d)     Fortschaltbetrag                                                                                    €       0,10

 

 

Artikel 2

§ 8 Inkrafttreten wird wie folgt geändert:

Dieser erste Nachtrag tritt am 01.09.2024 in Kraft.

 

Steinbach (Taunus), 27.08.2024

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Steffen Bonk
Bürgermeister