Bekanntmachung NR. 037/2024

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Steinbach (Taunus)

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 17.06.2024 die folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt

(1) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Steinbach (Taunus) aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten.

(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis zum 15. eines Monats fällig. 

(3) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kosten-beitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. 

(4) Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung sowie die dort angebotenen Getränke.

(5) Bei einer regelmäßigen Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht für das Verpflegungsentgelt gelten die Regelungen des Absatzes 3 entsprechend.


§ 2
Kostenbeitrag

Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:

(1) Kostenbeiträge für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenbetreuung): 


Betreuungsmodul,

Alter des Kindes

Betreuungszeit

Kostenbeitrag monatlich

Davon freigestellt nach § 3

Zu zahlender Kostenbeitrag

Krippe-Frühmodul

(1-3 Jahre)

07.00 Uhr–08.00 Uhr (1 Stunde)

44,45 €

0,00 €

44,45 €

Krippe-Regelbetreuung

(1-3 Jahre)

08.00 Uhr–12.00 Uhr (4 Stunden)

177,79 €

0,00 €

177,79 €

Krippe-Nachmittagsbetreuung

(1-3 Jahre)

08.00 Uhr–14.30 Uhr (6,5 Stunden)

288,91 €

0,00 €

288,91 €

Krippe-Nachmittagsbetreuung +

(1-3 Jahre)

08.00 Uhr–15.30 Uhr (7,5 Stunden)

333,36 €

0,00 €

333,36 €

Krippe-Ganztagsbetreuung

(1-3 Jahre)

08.00 Uhr–17.00 Uhr (9 Stunden)

400,03 €

0,00 €

400,03 €


(2) Kostenbeiträge für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) 


Betreuungsmodul,

Alter des Kindes

Betreuungszeit

Kostenbeitrag monatlich

Davon freigestellt nach § 3

Zu zahlender Kostenbeitrag

Kiga-Regelbetreuung

(3 Jahre – Schuleintritt)

07.00 Uhr–12.00 Uhr (5 Stunden)

212,97 €

212,97 €

0,00 €

Kiga-Regelbetreuung +

(3 Jahre – Schuleintritt)

07.00 Uhr–13.00 Uhr (6 Stunden)

255,56 €

255,56 €

0,00 €

Kiga-Nachmittagsbetreuung

(3 Jahre – Schuleintritt)

07.00 Uhr–14.30 Uhr (7,5 Stunden)

319,45 €

255,56 €

63,89 €

Kiga-Nachmittagsbetreuung +

(3 Jahre – Schuleintritt)

07.00 Uhr–15.30 Uhr (8,5 Stunden)

362,04 €

255,56 €

106,48 €

Kiga-Ganztagsbetreuung

(3 Jahre – Schuleintritt)

07.00 Uhr–17.00 Uhr (10 Stunden)

425,93 €

255,56 €

170,37 €


(3) Die Kostenbeiträge werden jedes Jahr zum 1. August um 4 % erhöht, erstmalig zum 1. August 2025. 

(4) Zusätzliche Leistungen sind nur nach Absprache mit der Leitung der Einrichtung hinzu zu kaufen. Der Kostenbeitrag für eine Zukaufstunde beträgt 10,00 €. 

(5) Wird ein Kind nicht bis zum Ende der gebuchten Betreuungszeit abgeholt, so ist für jede weitere begonnene Betreuungsstunde eine Zukaufstunde zu berechnen.

(6) Die Betreuungsmodule müssen nicht in allen Einrichtungen in vollem Umfang angeboten werden. Eine Entscheidung hierüber trifft der Träger gemeinsam mit der Einrichtung. 


§ 3
Befreiung von den Kostenbeiträgen (Beitragsfreistellung) 

Soweit das Land Hessen der Stadt Steinbach (Taunus) jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes: 

(1) ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

(2) ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Alters-gruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

(3) der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.


§ 4
Ermäßigung der Kostenbeiträge (Geschwisterermäßigung)

(1) Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer Tageseinrichtung nach § 25 HKJGB in Steinbach (Taunus) betreut, werden für das zweite betreute Kind nur 50% der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge und für jedes weitere Kind nur 25 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge Kostenbeitrag erhoben.

(2) Bei Kindern, die unter den Voraussetzungen des Absatz 1 eine Einrichtung besuchen, die sich nicht in Trägerschaft der Stadt Steinbach (Taunus) befindet, er-folgt die Ermäßigung der Kostenbeiträge auf Antrag beim jeweiligen Träger.

(3) Das Verpflegungsentgelt fällt nicht unter die Ermäßigung der Absätze 1 und 2.


§ 5
Verpflegungsentgelt/ weitere Entgelte

(1) Für das in der Kindertageseinrichtung angebotene Mittagessen ist ein Verpflegungsentgelt zu zahlen. Darüber hinaus kann ein Frühstücksentgelt erhoben werden. Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) ist ermächtigt, die Höhe des Verpflegungsentgeltes bzw. des Frühstückentgeltes festzulegen. 

(2) Für Sonderleistungen der Einrichtung, wie zum Beispiel Exkursionen kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. 


§ 6
Abwicklung der Kostenbeiträge

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Der Kostenbeitrag ist für den vollen Monat zu entrichten. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbei-trag und ggf. das Verpflegungsentgelt auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt bis zum Ende des Monats zu zahlen. 

(2) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinschaftskasse Taunus zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als 6 Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

(5) Ein Wechsel der Betreuungsmodule soll nur zum Beginn des Kindergartenjahres oder zum 1. Februar erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger auch den Wechsel eines Betreuungsmoduls zu einem anderen Termin gewähren. Eine Änderung der Betreuungszeit ist schriftlich oder digital zu beantragen. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid. Ein Anspruch darauf besteht nicht

(6) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.


§ 7
Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über 

1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
2. Geburtsdatum des Kindes,
3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt Steinbach (Taunus) besuchen,
5. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.). 

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Steinbach (Taunus) soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. 

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt unter https://www.stadt-steinbach.de/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt unter https://www.webkita.de/stadt-steinbach/sb/registrierung?14 (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 1. August 2018 sowie dem III. Nachtrag der Kita-Kostenbeitragssatzung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


Der Magistrat

Steinbach (Taunus), den 11.07.2024

gez. Steffen Bonk
Bürgermeister