Bekanntmachung nr. 025/2024
Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus)
Bebauungsplan „Schwalbacher Straße“ 1. Änderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 29.04.2024 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Schwalbacher Straße“ 1. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und die integrierte Gestaltungssatzung gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Das Plangebiet befindet sich zentral in Steinbach (Taunus) in Verlängerung der Schwalbacher Straße. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst rd. 0,2 ha. Planziel der 1. Änderung des Bebauungsplans „Schwalbacher Straße“ ist die Formulierung differenzierter Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insb. zur Bauweise und zur Höhenentwicklung, die aus städtebaulicher Sicht erforderlich sind, um durch verdichteten Einfamilienhausbau eine maßvolle und gebietsverträgliche Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt angemessener privater Grünflächen zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan und die Begründung werden Amt für Stadtplanung, Bauen und Verkehr der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 25, 61449 Steinbach (Taunus), Zimmer 2, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die o.g. Unterlagen ergänzend unter www.stadt-steinbach.de ins Internet gestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und/oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Stadt Steinbach (Taunus), 06.05.2024
Steffen Bonk
Bürgermeister