Bekanntmachung Nr. 025/2023

Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 21. Hessischen Landtag am 8. Oktober 2023

  1. Die Wahl zum 21. Hessischen Landtag dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
    Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Wahlbezirk                Bezeichnung des Wahlbezirks                            Bezeichnung des Wahlraums
                                                                                                                  (Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
    00001                        Bürgerhaus, Saal Steinbach-Hallenberg I           Untergasse 36, Saal Steinbach-Hallenberg I
    00002                        Bürgerhaus, Saal Steinbach-Hallenberg II          Untergasse 36, Saal Steinbach-Hallenberg II
    00003                        Bürgerhaus, Saal Steinbach-Hallenberg III         Untergasse 36, Saal Steinbach-Hallenberg III
    00004                        Seniorenwohnanlage, Treff für Alt und Jung        Kronberger Straße 2, Treff für Alt und Jung
    00005                        Friedrich-Hill-Halle, Erdgeschoss                        Obergasse 33, Erdgeschoss
    00006                        Geschwister-Scholl-Schule, Mensa                     Hessenring35, Mensa

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17.09.2023 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde im Rathaus, Bürgerbüro, Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) zur Einsichtnahme aus.
    Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in der Kita Wiesenstrolche, Wiesenau 15, 61449 Steinbach (Taunus) zusammen.

  2. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 18.09.2023 bis zum 22.09.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Bürgerbüro, Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist – nicht – barrierefrei.1) Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 22.09.2023 bis 12:00 Uhr Uhr, bei der Gemeindebehörde Rathaus, Bürgerbüro, Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben. 

    Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
     
    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 24 – Hochtaunus II durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

    Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen 
    • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
      a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis
          zum 17.09.2023 oder die Einspruchsfrist bis zum 22.09.2023 versäumt haben,
      b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist, 
      c. wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
          Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

    Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die  
    • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 06.10.2023 , 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
    • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr
    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
    Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
    • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
    • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
    und
    • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
    Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

    Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

    Wählerinnen und Wähler haben jeweils eine Wahlkreis- und eine Landesstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    • für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen oder Ersatzbewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
    • für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Wählerinnen und Wähler geben
    • die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
    und
    • die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.

  4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.

    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 11 Abs. 5 LWG).

    Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigen Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

    Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

    Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

61449 Steinbach (Taunus), 03.08.2023

Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)

Steffen Bonk
Bürgermeister


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