BEKANNTMACHUNG NR. 035/2023
VII. Nachtrag zur Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus)
Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) und deren Ausschüsse
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 119) hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) durch Beschluss vom 25.09.2006, zuletzt geändert am 18.09.2023 folgende Geschäftsordnung gegeben:
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen Seite 4
§ 2 Anzeigepflicht Seite 4
§ 3 Treuepflicht Seite 4
§ 3a Verschwiegenheitspflicht Seite 5
§ 4 Bilden von Fraktionen, Mitteilungspflichten Seite 5
II. Geschäftsführung der Stadtverordnetenversammlung
§ 5 Einberufung der Sitzungen Seite 6
§ 6 Geteilte Tagesordnung Seite 6
§ 6a Vorbereitung der Sitzung durch Ältestenrat Seite 7
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung Seite 7
§ 8 Öffentlichkeit Seite 7
§ 9 Beschlussfähigkeit Seite 8
§ 10 Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot
bei Interessenwiderstreit Seite 8
§ 11 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer Seite 9
§ 12 Teilnahme des Magistrats Seite 9
§ 13 Ändern und Erweitern der Tagesordnung Seite 10
§ 14 Anträge Seite 10
§ 15 Sperrfrist für abgelehnte Anträge Seite 11
§ 16 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz Seite 11
§ 17 Rücknahme von Anträgen Seite 12
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung Seite 12
§ 19 Beratung Seite 12
§ 20 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte Seite 13
§ 21 Abstimmung Seite 14
§ 22 Wahlen Seite 14
§ 23 Anfragen Seite 15
§ 24 Persönliche Erwiderungen und
persönliche Erklärungen Seite 15
§ 25 Ordnungsgewalt und Hausrecht Seite 16
§ 26 Sachruf und Wortentzug Seite 16
§ 27 Ordnungsruf, Sitzungsausschluss Seite 17
§ 28 Niederschrift Seite 17
§ 28a Behandlung von Beschwerden Seite 18
III. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung Seite 18
§ 30 Bestellung, Konstituierung, Stellvertretung,
Abberufung, Neukonstituierung, Auflösung Seite 19
§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß
anzuwendende Vorschriften Seite 20
§ 32 Recht weiterer Mitglieder zur Sitzungsteilnahme Seite 20
IV. Integrations-Kommission
§ 33a Anhörungspflicht Seite 21
§ 33b Vorschlagsrecht der Integrations-Kommission Seite 21
§ 33c Rederecht in den Sitzungen Seite 21
V. Schlussbestimmungen
§ 34 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung Seite 22
§ 35 Arbeitsunterlagen Seite 22
§ 36 Bekanntgabe, Inkrafttreten Seite 22
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (Mitglieder) sind verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied, Leitung) an und legen diesem die Gründe dar.
(3) Ein Mitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der Leitung vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt ihr die Gründe dar.
§ 2 Anzeigepflicht
(1) Stadtverordnete haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Stadtverordnete haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 3 Treuepflicht
(1) Mitglieder dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
§ 3a Verschwiegenheitspflicht
Die Stadtverordneten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 4 Bilden von Fraktionen, Mitteilungspflichten
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen oder Hospitanten sowie einer Stellvertretung dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
II. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG
§ 5 Einberufen der Sitzungen
(1) Das vorsitzende Mitglied beruft die Mitglieder zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung. Es setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) und Zeitpunkt der Sitzung fest, nachdem es sich hierüber mit dem Magistrat in das Benehmen gesetzt hat, und bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.
(2) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben.
(3) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag sollen mindestens 123 Tage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen. Die Vorsitzenden der Fraktionen sind darüber hinaus von dem Büro des vorsitzenden Mitgliedes telefonisch zu informieren.
(4) Vorlagen des Magistrates sind 13 Tage vor dem Sitzungstag zusammen mit den Anträgen der Fraktionen den Stadtverordneten vorzulegen. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet darüber, ob Vorlagen des Magistrates und Anträge der Fraktionen direkt in der Stadtverordnetenversammlung verabschiedet werden können, oder ob sie in die zuständigen Ausschüsse verwiesen werden. Ausgenommen von der Ladungsfrist bleiben Eilvorlagen und Dringlichkeitsanträge.
§ 6 Geteilte Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung besteht aus den Teilen I und II. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt über die Verhandlungsgegenstände
- aus Teil I nach Beratung einzeln und
- aus Teil II ohne Beratung im Block ab.
(2) Das vorsitzende Mitglied nimmt in Teil II die Verhandlungsgegenstände auf, für die ein einstimmiger Beschlussvorschlag des Ältestenrates vorliegt.
(3) Die Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist abweichend von der Bestimmung in Abs. 2 immer in Teil I aufzunehmen.
(4) Ein Verhandlungsgegenstand ist in Teil I überführt, wenn ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung das verlangt.
§ 6a Vorbereitung der Sitzung durch Ältestenrat
(1) Jede Sitzung wird durch den Ältestenrat vorbereitet. Dazu findet jeweils eine Stunde vor Sitzungsbeginn eine Besprechung des Ältestenrates statt, in der die Tagesordnung durchgegangen und das formale Vorgehen wie Einbringen von Änderungsanträgen, Abstimmungen, Überweisungen an Ausschüsse oder Vertagungen besprochen wird.
(2) Der Ältestenrat besteht aus den Fraktionsvorsitzenden, dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in, dem/der in der Sitzung zuständigen stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher/in, dem/der Bürgermeister/in, dem/der Hauptamtsleiter/in und dem/der Schriftführer/in der Stadtverordnetenversammlung. Die Besprechung des Ältestenrats leitet der/die Stadtverordnetenvorsteher/in. Eine Vertretung ist möglich.
(3) Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse, er hat lediglich beratende Funktion für die Leitung der anschließenden Stadtverordnetenversammlung.
(4) Die Sitzungen des Ältestenrates finden nichtöffentlich statt.
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Ist es verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu seiner Vertretung alternierend berufen.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Es handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(2) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden, soweit dies angängig angemessen ist.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Die Leitung stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis die Leitung die Beschlussunfähigkeit auf Antrag feststellt.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse bedürfen in diesem Falle der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 10 Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit
(1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Widerstreites der Interessen gemäß § 25 HGO nicht mitberaten oder - entscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes der Leitung unaufgefordert mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen.
(2) Im Zweifels- oder Streitfalle entscheidet die Stadtverordnetenversammlung, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Abs. 1, Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer
(1) Die Mitglieder sitzen nach ihrer Fraktionsangehörigkeit nach einem Sitzplan. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt das vorsitzende Mitglied die Sitzungsordnung der Fraktionen. Diese bestimmen ihre interne Sitzordnung selbst. Fraktionslosen Mitgliedern weist das vorsitzende Mitglied den Sitzplan an, nachdem es sie angehört hat.
(2) Während der Sitzung ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
(3) Tonaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen sind nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen einer Einwilligung der Leitung.
(4) Die Sitzungen finden in der Regel im Bürgerhaus statt. Sie beginnen in der Regel um 19.00 Uhr und enden spätestens um 23.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Dann stimmt die Stadtverordnetenversammlung über die noch unerledigten Verhandlungsgegenstände einzeln ohne Aussprache ab. Davon ausgenommen ist die Entscheidung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Diese Verhandlungsgegenstände nimmt das vorsitzende Mitglied vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.
§ 12 Teilnahme des Magistrats
(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Der Magistrat ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann im Einzelfall zulassen, dass ein anderes Mitglied des Magistrats für diesen spricht.
§ 13 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
1. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
2. Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
3. Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung sind ausgeschlossen.
§ 14 Anträge
(1) Jedes Mitglied, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.
(2) Anträge sind nur in Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung die Stadtverordnetenversammlung zuständig ist.
(3) Anträge müssen eine klare und für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.
(4) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller unterzeichnet bei dem vorsitzenden Mitglied über das Büro des vorsitzenden Mitgliedes bei dem städtischen Organ einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56, Abs. 1, Satz 2 HGO - die Unterschrift ihres vorsitzenden Mitgliedes oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei dem Büro des vorsitzenden Mitgliedes bei dem städtischen Organ und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Anträge der Fraktionen müssen spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstag um 10.00 Uhr beim Büro des vorsitzenden Mitgliedes vorliegen. Das vorsitzende Mitglied leitet unverzüglich eine Ausfertigung dem Magistrat und mit der Ladung zur Sitzung jedem Mitglied zu.
(5) Anträge können, im Word-Format oder PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift, auch in elektronischer Form über das Büro des vorsitzenden Mitgliedes eingereicht werden.
(6) Das vorsitzende Mitglied nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.
(7) Verspätete Anträge nimmt das vorsitzende Mitglied auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(8) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig. Sie sind der Leitung schriftlich vorzulegen.
§ 15 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieser frühestens nach 1 Jahr erneut eingebracht werden.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1, ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe
entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des Antrages. Lehnt es ab, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.
§ 16 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 14, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsanträge gestalten den Wortlaut des Hauptantrages um, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.
(3) Änderungsanträge sind bis zur Abstimmung über den Hauptantrag zulässig. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt die Leitung nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt.
(4) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 21 Abs. 4.
§ 17 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder müssen alle die Rücknahme erklären.
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Jedes Mitglied kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Das Mitglied kann unmittelbar nach deren Schluss seinen Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die Leitung nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
§ 19 Beratung
(1) Die Leitung ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält erst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Dann schließt sich die Debatte an.
(3) Die Leitung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die Leitung die Redefolge. Jedes Mitglied kann seinen Platz in der Redeliste einem anderen abtreten.
(4) Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit das Wort ergreifen. Beteiligt es sich an der Beratung, so überträgt es die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
(5) Jedes Mitglied kann zu einem Antrag maximal zweimal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
1. Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
2. Anfragen zur Klärung von Zweifeln,
3. persönliche Erwiderungen.
(6) Die Leitung kann zulassen, dass ein Mitglied maximal ein weiteres Mal zur Sache spricht. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, wenn jemand widerspricht.
(7) Die Gesamtredezeit darf die Dauer von 4 Minuten nicht überschreiten (Ausnahmen sind die Beiträge der/des Fraktionssprecher/in zum Haushalt). Die Redezeit wird durch ein Mitglied der Leitung gemessen, der Redner wird nach 3 1/2 Minuten auf die Redezeitbeschränkung hingewiesen.
(8) Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
§ 20 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte
(1) Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Hat ein Mitglied zum Beratungsgegenstand gesprochen, so kann es keinen Antrag nach Satz 1 stellen, es sei denn, es hatte nur für den Ausschuss berichtet.
(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Leitung die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Im übrigen gilt § 18, Abs. 2 und 3.
§ 21 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen in der Regel durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist mit Ausnahme der Fälle nach §§ § 39 a Abs. 3 Satz 3 und 55, Abs. 3 HGO unzulässig.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die Leitung die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Mitglieder wird namentlich abgestimmt. Die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe jedes Mitgliedes in der Niederschrift.
(6) Die Leitung stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
§ 22 Wahlen
(1) Für Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG). § 62, Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied als Wahlhilfe benennen lassen. Die Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.
§ 23 Anfragen
(1) Verständnisfragen an das vorsitzende Mitglied, den Magistrat sowie an Personen, die einen Antrag gestellt oder für einen Ausschuss berichtet haben, sind im Zusammenhang mit dem Verhandlungsgegenstand jederzeit formlos möglich. Sie werden ohne Erörterung beantwortet.
(2) Andere Anfragen sind schriftlich bei dem Büro des vorsitzenden Mitglieds bei dem städtischen Organ einzureichen. Sie müssen spätestens vier Werktage vor dem Sitzungstag um 12:00 Uhr im Büro des vorsitzenden Mitglieds vorliegen. Verspätete Anfragen brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet werden.
(3) Anfragen nach Absatz 1 und 2 werden in der Tagesordnung unmittelbar nach dem Tagesordnungspunkt Mitteilungen behandelt, soweit sie nicht in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt werden.
§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Persönliche Erwiderungen sind erst zugelassen, wenn die Beratung des Verhandlungsgegenstandes abgeschlossen ist. Beiträge zur Sachdebatte sind nicht zulässig. Wer persönlich erwidert, darf nur Angriffe gegen seine Person oder Fraktion zurückweisen, unrichtigen Behauptungen widersprechen, eigene Ausführungen berichtigen und Missverständnisse ausräumen.
(2) Persönliche Erklärungen sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
(4) Auf Verlangen wird zum Abstimmungsverhalten eine Protokollnotiz in die Niederschrift aufgenommen.
§ 25 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die Leitung handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen, den zugehörigen Vorräumen, Gängen und Treppenhäusern aufhalten.
(2) Die Leitung kann die Sitzung unterbrechen oder schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird. Kann sie sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie ihren Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
(3) Wer sich ungebührlich benimmt oder die Ordnung der Versammlung stört, kann von der Leitung ermahnt und notfalls aus dem Sitzungszimmer gewiesen werden.
(4) Bei störender Unruhe unter den Zuhörern kann die Leitung nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
§ 26 Sachruf und Wortentzug
(1) Die Leitung soll Mitglieder zur Sache rufen, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn das Mitglied erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gibt.
(2) Die Leitung soll Mitgliedern das Wort entziehen, wenn sie es eigenmächtig ergriffen hatten oder die Redezeit trotz Hinweis überschreiten.
(3) Ist einem Mitglied das Wort entzogen, so wird ihm zu demselben Tagesordnungspunkt das Rederecht nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
§ 27 Ordnungsruf, Sitzungsausschluss
(1) Die Leitung kann ein Mitglied bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Die Leitung kann ein Mitglied bei ungebührlichem oder wiederholtem ordnungswidrigem Verhalten für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sowie ihr Anlass werden in der laufenden Sitzung nicht erörtert. Das betroffene Mitglied kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
§ 28 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelnden Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahl beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind zu vermerken. Die Abstimmungsergebnisse sind nach Fraktionen zu dokumentieren. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift liegt ab dem 14. Tage nach der Sitzung für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus, zur Einsicht für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates offen; gleichzeitig sind diesen Abschriften zuzuleiten.
(4) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Offenlegung beim vorsitzendem Mitglied schriftlich erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der nächsten Sitzung.
(5) Die Sitzung wird mit Tonträger aufgezeichnet. Dieser ist von dem vorsitzenden Mitglied aufzubewahren und kann auf Antrag von jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Die Tonträgeraufzeichnungen müssen vor einer Löschung oder Vernichtung mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
(6) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und Mitglieder des Magistrates können beim vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beantragen, dass ihr Diskussionsbeitrag, Hinweis usw. nicht auf Band aufgenommen wird. Dem Antrag ist ohne Abstimmung stattzugeben. Die Schriftführerin/der Schriftführer hat dies im Protokoll zu vermerken.
§ 28a Behandlung von Beschwerden
Jede Fraktion kann eine Sitzung des Ältestenausschusses beantragen, wenn der Sitzungsverlauf Anlass zu Beschwerden gibt oder eine Änderung der Geschäftsordnung beantragt werden soll.
III. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER AUSSCHÜSSE
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Ihre vorsitzenden Mitglieder oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arbeiten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 30 Bestellung, Konstituierung, Stellvertretung, Abberufung, Neukonstituierung, Auflösung
(1) Beschließt die Stadtverordnetenversammlung, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen, so erfolgt die Sitzverteilung entsprechend § 22, Abs. 3 und 4 KWG. Die Fraktionen benennen dem vorsitzenden Mitglied innerhalb einer Woche schriftlich die Ausschussmitglieder.
(2) Das vorsitzende Mitglied lädt zur ersten Sitzung der Ausschüsse und führt den Vorsitz bis zur Wahl der Ausschussvorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und ihre Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen. § 1 gilt sinngemäß.
(4) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden. Die Abberufung ist gegenüber dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses schriftlich zu erklären.
(5) Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung eines im Benennungsverfahren gebildeten Ausschusses auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall benennen die Fraktionen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung die Ausschussmitglieder schriftlich, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen vorsitzendem Mitglied. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gibt dieser die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt.
(6) Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausschüsse jederzeit auflösen und neu bilden.
§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzung im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat fest.
Regelmäßige Ausschusssitzungen finden jeweils in der Woche vor der Stadtverordnetenversammlung statt. Die Sitzungen entfallen, wenn kein Beratungsbedarf besteht. Darüber entscheidet das vorsitzende Mitglied des Ausschusses im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich, § 8 gilt entsprechend.
(3) Die Ausschüsse können Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) Auf die Ausschüsse finden die Vorschriften über die Stadtverordnetenversammlung mit Ausnahme des § 28, Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt. Die Entscheidung nach § 10, Abs. 2 trifft der Ausschuss.
§ 32 Recht weiterer Mitglieder zur Sitzungsteilnahme
(1) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört. Sonstige Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können an nichtöffentlichen Sitzungen nur als Zuhörerrinnen oder Zuhörer teilnehmen. Stimmrecht haben allein die Mitglieder des Ausschusses.
(3) Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln § 42,
Abs. 2 HGO.
IV. Integrations-Kommission
§ 33a Anhörungspflicht
Die Stadtverordnetenversammlung hört die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
§ 33b Vorschlagsrecht der Integrations-Kommission
Die Integrations-Kommission hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht sie in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge der Integrations-Kommission. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung der Integrations-Kommission schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 33c Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Integrations-Kommission in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen die Integrations-Kommission in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden der Integrations-Kommission eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied der Integrations-Kommission in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung der Integrations-Kommission in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende der Integrations-Kommission oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme der Integrations-Kommission vorzutragen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Das vorsitzende Mitglied entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung, nachdem sie den Ältestenausschuss angehört hat.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 35 Arbeitsunterlagen
Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist ein Text der Hessischen Gemeindeordnung, aller gültigen Satzungen der Stadt und dieser Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung auf Wunsch auszuhändigen. Werden diese während der Wahlzeit geändert, so erhält es unverzüglich die neue Fassung.
§ 36 Bekanntgabe, Inkrafttreten
(1) Das vorsitzende Mitglied fertigt diese Geschäftsordnung unverzüglich aus, nachdem die Stadtverordnetenversammlung sie beschlossen hat. Es leitet den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates je einen vollständigen Abdruck der ausgefertigten Fassung zu.
(2) Die Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) und deren Ausschüsse in der Fassung des VII. Nachtrages tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Steinbach (Taunus), 30.10.2023
Jürgen Galinski
Stadtverordnetenvorsteher