Bekanntmachung Nr. 051 / 2023
IV. Nachtrag zur Hundesteuersatzung
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der
Stadt Steinbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 das Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 20.12.2023 folgenden IV. Nachtrag zur
Hundesteuersatzung
beschlossen.
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) (Hundesteuersatzung) wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. (2) erhält folgende Fassung:
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist. - § 5 Abs. (1) wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 100,00 €
für den zweiten Hund 200,00 €
für jeden dritten und jeden weiteren Hund 250,00 € - § 5 Abs. (3) wird wie folgt geändert:
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 1.000,00 €. - § 5 Abs. (4) erhält folgende Fassung:
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind. - § 5 Abs. (5) entfällt.
- § 6 erhält folgende Fassung:
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „G", „GL“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,
2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung
a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,
b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln. - In § 8 wird folgender Abs. (2) eingefügt:
(2) Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen. - § 9 Abs. (1) wird wie folgt ergänzt:
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern. - In § 10 wird als Abs. (2) neu eingefügt:
(2) Die Stadt kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen. - Aus dem bisherigen § 10 Abs. (2) wird Abs. (3)
- § 10 Abs. (4) (neu) wird wie folgt ergänzt:
(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) liegt. - § 11 Abs. (2) 1. Satz wird gestrichen.
- Nach § 11 wird neuer § 12 eingefügt:
§ 12
Steueraufsicht
(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.
(2) Die Stadt ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.
(3) Der Magistrat kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen. - Nach § 12 (neu) wird neuer § 13 eingefügt:
§ 13
Hundebestandsaufnahme
(1) Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.
(2) Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. 1. 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208) gilt entsprechend.
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).
(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt. - Der bisherige § 12 (Leinenzwang) wird § 14 und wie folgt gefasst:
§ 14
Leinen- und Maulkorbzwang
Leinen- und Maulkorbzwang gilt für Hunde im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters gem. § 9 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 in der jeweils gültigen Fassung. - Der bisherige § 13 (Ordnungswidrigkeiten) entfällt, da eine Regelung nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG) besteht.
Artikel 2
Ermächtigung zur Neufassung
Der Magistrat wird ermächtigt, die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) mit den sich aus diesem Nachtrag ergebenden Änderungen neuzufassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Der IV. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus) tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Steinbach (Taunus), 21.12.2023
Der Magistrat
Steffen Bonk
Bürgermeister