Bekanntmachung Nr. 048 / 2023
Abfallsatzung
Abfallsatzung der Stadt Steinbach (Taunus)
Auf Grund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. März 2023 (BGBl. I Nr.56) in Verbindung mit § 1 Abs. 6, § 5 und § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) und der §§ 1, 2, 6a, 9 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung am 20.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
TEI L I
§ 1
Aufgabe
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i.S.v. § 46 KrWG.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.
(2) Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer.
(3) Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.
(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 3
Ausschluss von der Einsammlung
(1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind:
a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,
b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden kann,
c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,
d) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.
(3) Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Abfallsatzatzung des Hochtaunuskreises in der jeweils gültigen Fassung zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 4
Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt.
(3) Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
§ 5
Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und
sperrigen Abfällen im Holsystem
(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:
a) Papier, Pappe und Kartonage,
b) Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG,
c) Grünschnitt (Rasenschnitt, Laub, Sträucher, Hecken, sonstige Abfälle aus Nutzgärten, Äste, Zweige etc.),
d) sperrige Abfälle (Sperrgut),
e) Elektro- und Elektronikschrott (z.B. Haushaltsgroßgeräte wie Kühlschränke, Gefriergeräte, Herde, Waschmaschinen, Geräte der Unterhaltungselektronik etc.) mit einer Kantenlänge größer 50 cm.
(2) Die in Abs. 1 Buchstabe a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Abfallgefäßen in den Nenngrößen 120 l, 240 l und 1.100 l vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt alle vier Wochen.
(3) Die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Abfallgefäßen in den Nenngrößen 60 l, 80 l, 120 l und 240 l vom Abfallbesitzer zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt in den Monaten November bis einschließlich April alle zwei Wochen, in den restlichen Monaten wöchentlich.
(4) Die Einsammlung des in Abs. 1 Buchstabe c) genannten Grünschnitts veranstaltet die Stadt jährlich besondere Abfuhren. Der Grünschnitt (max. Länge 1,5 m, max Durchmesser: 0,1 m) ist an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen gebündelt oder in verrottbarem Material verpackt (z.B. Kartons, Jute-, Papiersack) vom Abfallbesitzer zur Abfuhr bereitzustellen. Ausgenommen sind Baumstümpfe oder Wurzelballen sowie Erdaushub. Die Abfuhr erfolgt in der Regel sechsmal im Jahr. Zusätzlich wird Anfang des Jahres eine Weihnachtsbaumsammlung durchgeführt. Die Reglungen des § 10 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die in Abs.1 Buchstaben d) und e) genannten Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Benutzungspflichtigen unter der im Abfallkalender veröffentlichten Telefonnummer oder Mailadresse des Entsorgungsbetriebes bzw. online anzumelden.
(6) In die Abfallgefäße für Bioabfälle darf kein Restmüll (§ 6) eingegeben, in die Abfallgefäße für Papier, Pappe, Kartonage darf kein Restmüll und/oder Bioabfall eingegeben werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihm mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Bioabfalls bzw. Altpapiers zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Bioabfall- bzw. Altpapiergefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.
(7) Hat ein Entsorgungspflichtiger Verunreinigungen in Bioabfallbehältern eine Woche nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt nicht beseitigt, werden diese Abfälle als Restmüll gegen Gebühr nach § 14 Abs. 3 eingesammelt.
(8) Mehrfach vorkommende Verunreinigungen des Bioabfalls berechtigen die Stadt, das hiervon betroffene Gefäß abzuziehen und durch ein angemessenes Restabfallvolumen zu ersetzen.
§ 6
Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem
(1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:
a) Papier, Pappe und Kartonage,
b) Glas, getrennt nach Fraktionen (Weiß-, Braun und Grünglas),
c) Kompostierbare Gartenabfälle (nur aus Haushalten und nicht gewerblichen Unternehmen), Rasenschnitt, Laub, Sträucher, Hecken, sonstige Abfälle aus Nutzgärten, Äste, Zweige bis Armstärke,
d) Schrott und sonstige Metalle (in kleinen Mengen),
e) Fahrzeugbatterien,
f) Bauschutt (nicht verunreinigt) bis maximal 0,25 cbm bei einmaliger Abnahme am Abnahmetag,
g) Altreifen (ohne Felgen bis fünf Reifen bei einmaliger Abnahme am Abnahmetag),
h) Batterien (handelsübliche Trocken- und Knopfzellen).
(2) Die Stadt stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Abfälle Sammelbehälter an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in einen Behälter eingegeben werden dürfen. Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben werden.
(3) Die in Abs. 1 Buchstaben d) bis g) genannten Abfälle sind vom Benutzungspflichtigen zur Annahmestelle in Steinbach – Containerplatz (hinter der Altkönighalle) - zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.
(4) Die in Abs. 1 Buchstabe h) genannten Abfälle können zu den von der Stadt angegeben Annahmestellen in Steinbach oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern im Rathaus gebracht werden.
(5) Der Magistrat kann - um Belästigung anderer zu vermeiden - Einfüllzeiten festlegen, zu denen bestimmte Sammelbehälter benutzt werden dürfen. In diesen Fällen werden die Einfüllzeiten auf den davon betroffenen Behältern deutlich lesbar angegeben. Außerhalb dieser Einfüllzeiten dürfen die davon betroffenen Behälter nicht benutzt werden.
§ 7
Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)
(1) Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.
(2) Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung zur Abfuhr bereitzustellen.
(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
a) MGB 60 (60 Liter Abfallbehälter DIN EN 840),
b) MGB 80 (80 Liter Abfallbehälter DIN EN 840,
c) MGB 120 (120 Liter Abfallbehälter DIN EN 840,
d) MGB 240 (240 Liter Abfallbehälter DIN EN 840,
e) MGB 660 (660 Liter Abfallbehälter DIN EN 840,
f) MGB 1.100 (1.100 Liter Abfallbehälter DIN EN 840
(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.
§ 8
Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigaretten.
§ 9
Abfallgefäße
(1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichten leihweise zur Verfügung. Zur Registrierung der Abfallbehälter sind in den Gefäßen elektronische Chips (Transponder) eingebaut. Die Anschlusspflichtigen im Sinne des § 2 haben diese Gefäße pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. Zugelassen sind nur die von der Stadt den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter.
(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen und in die blauen Gefäße sind Papier, Pappe und Kartonage einzufüllen.
(3) Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Abfalls zu verweigern. Die Abfuhr erfolgt am nächsten Abfuhrtermin, sofern die Fehlwürfe entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt unberührt.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
(5) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.
(6) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann der Magistrat bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.
(7) Müllsäcke können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht unterbracht werden können. Die Müllsäcke sind bei dem Bürgerbüro der Stadt zu beziehen. Für kompostierbare Abfälle müssen die hierfür bestimmten kompostierbaren Säcke verwendet werden.
(8) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch den Magistrat nach Bedarf. Bei privaten Haushaltungen werden pro Bewohner 8 l/Woche Gefäßvolumen für den Restmüll und 4 l/Woche beim Bioabfall in Ansatz gebracht. Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll vom Magistrat unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung bleibt unberührt.
(9) Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung wird bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes bis zur Nenngröße von 120 l jeweils ein 60 l-Gefäß für Bioabfälle und ein 120 l-Gefäß für Papier, Pappe und Kartonage, im Übrigen Gefäße mit maximal gleicher Größe wie die zugeteilten Restmüllgefäße zugeteilt (Regelausstattung). Vom Anschlusspflichtigen gewünschte weitere Gefäße können gebührenpflichtig zugeteilt werden.
§ 10
Bereitstellung sperriger Abfälle
(1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt oder einem Dritten mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 3 sind zu beachten.
(2) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern.
(3) Absatz 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.
(4) Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrmüllmenge darf haushaltsübliche Mengen, das heißt mehr als 3 Kubikmeter nicht überschreiten. Überschreitet die bereitgestellte Menge des Sperrmülls das Haushaltsübliche oder kann der Sperrmüll aufgrund seiner Einzelgröße oder seines Gewichts nicht verladen werden oder ist dessen Transport aus anderen Gründen nicht durchführbar oder unzumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die Mitnahme zu verweigern.
§ 11
Einsammlungstermine, Öffentliche Bekanntmachung
(1) Der Magistrat bestimmt, wie oft und zu welchem Zeitpunkt die Abfälle eingesammelt werden. Die Einsammlungstermine werden auf der Homepage der Stadt (www.stadt-steinbach.de) sowie im Abfallkalender bekannt gemacht.
(2) Die Stadt gibt auf ihrer Homepage (www.stadt-steinbach.de) sowie im Abfallkalender bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind. Gleiches gilt für die Öffnungszeiten von Annahmestelle nach § 6.
(3) Die Stadt gibt nach Möglichkeit in dem Mitteilungsorgan nach Absatz 1 auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, von einem Zweckverband oder von den Dualen Systemen durchgeführt werden.
§ 12
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist.
(2) Unmittelbar aneinander angrenzende anschlusspflichtige Grundstücke können unter Beachtung des jeweiligen Regelvolumens pro Einwohner die gemeinsame Nutzung von Restmüllgefäßen, Gefäßen für Bioabfälle und Gefäße für Papier, Pappe und Kartonage beantragen.
(3) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, lässt der Magistrat eine Ausnahme zu, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass er ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst auf seinem Grundstück verwertet, welches er im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 10 m² je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird nur auf max. 2 Jahre befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen. Wird ein Abfallbehältnis von mehreren Haushalten gemeinsam genutzt, kann diese Verpflichtung nur von allen Haushalten gemeinsam abgegeben werden. Die Befreiung wird zum auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden Monatsbeginn wirksam, sofern die Erklärung spätestens 3 Wochen vor Monatsende vorliegt und die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(4) Die Stadt ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Sollte festgestellt werden, dass die kompostierbaren Abfälle nicht in vollem Umfang selbst verwertet werden und 10 m² je Grundstücksbewohner nicht nachgewiesen werden können, wird die Befreiung widerrufen.
(5) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
b) Abfälle, die durch eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
c) Abfälle einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurückgegeben werden,
d) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
e) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern.
f) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I S. 174) zugelassen ist
§ 13
Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.
(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.
(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.
(5) Der Anschlusspflichtige i.S.d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger.
(6) Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.
§ 14
Unterbrechung der Abfalleinsammlung
(1) Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(2) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, gesetzlicher Feiertage oder anderer, außerhalb des Einflussbereiches der Stadt liegender Gründe vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz, Minderung der Gebühren, Entschädigung oder auf Durchführung einer außerplanmäßigen Entsorgung.
TEI L I I
§ 15
Gebühren
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.
(2) Die Gebühren werden nach der Zahl und Größe der gem. § 9 Abs. 8 bereitgestellten Abfallgefäße für Restmüll und Bioabfälle bemessen.
(3) Als Entsorgungsgebühr für Restmüll werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:
a) 60 l Restmüllgefäß 3wöchentliche Leerung 5,40 EUR/mtl.
b) 80 l Restmüllgefäß 3wöchentliche Leerung 7,20 EUR/mtl.
c) 120 l Restmüllgefäß 3wöchentliche Leerung 10,80 EUR/mtl.
d) 240 l Restmüllgefäß 3wöchentliche Leerung 21,60 EUR/mtl.
e) 660 l Restmüllgefäß 1 x wöchentl. Leerung 178,20 EUR/mtl.
f) 1.100 l Restmüllgefäß 1 x wöchentl. Leerung 297,00 EUR/mtl.
1.100 l Restmüllgefäß 2 x wöchentl. Leerung 594,00 EUR/mtl.
(4) Als Entsorgungsgebühr für Bioabfall werden erhoben bei Zuteilung folgender Gefäße:
a) 60 l Bioabfallgefäß Leerung gem. § 5 Abs. 3 4,00 EUR/mtl.
b) 80 l Bioabfallgefäß Leerung gem. § 5 Abs. 3 5,33 EUR/mtl.
c) 120 l Bioabfallgefäß Leerung gem. § 5 Abs. 3 8,00 EUR/mtl.
d) 240 l Bioabfallgefäß Leerung gem. § 5 Abs. 3 16,00 EUR/mtl.
(5) Mit diesen Gebühren sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Entsorgung von Abfällen im Rahmen der Sperrabfall- und Grünschnittstraßensammlung, Papier- und Bioabfallsammlung im Umfang der Regelzuteilung abgegolten. Ebenfalls abgegolten ist die Anlieferung Abfällen im Bringsystem i.S.d. § 6 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) und h).
(6) Müllsäcke für Restmüll werden zum Stückpreis von 12,50 EUR für 70 l abgegeben.
(7) Säcke für Grünschnitt werden zum Stückpreis von 2,50 EUR für 70 l abgegeben.
(8) Als Entsorgungsgebühr für die im folgenden genannten Abfälle im Bringsystem i.S.d. § 6 Abs. 1 Buchstaben e) und g) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bauschutt bis 0,25 cbm
- nicht verunreinigt –
(nur einmalige Abnahme am Abnahmetag) 12,00 EUR
b) Altreifen ohne Felgen pro Stück
(bis 5 Stück am Abnahmetag) 4,00 EUR
(9) Für An, Ab- und Ummeldungen von Abfallgefäßen wird eine Gebühr von 33,16 EUR erhoben. Werden bei einer An- und Ummeldung mehrere Gefäße getauscht, fällt die Gebühr nur einmal an. Keine Gebühr wird erhoben bei
· Erstanschluss eines Grundstückes oder bei einem Eigentümerwechsel,
· Austausch von schadhaften Abfallbehältern gleicher Art und Größe, soweit der Defekt nicht vom Anschlusspflichtigen zu vertreten ist,
· Bereitstellung oder Einziehung von Abfallbehältern auf Anordnung der Stadt.
(10) Werden auf Wunsch des Anschlusspflichtigen Restmüll- oder Bioabfallgefäße über die Regelausstattung hinaus zugeteilt, werden zusätzlich pro entsprechendem Gefäß Gebühren nach Abs. 3 und 4 erhoben.
§ 16
Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige (§ 2 Abs. 1). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 13 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelgefäße.
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen.
(4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
§ 17
Verwaltungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. § 12 Abs. 3 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt
1. bei erstmaliger Antragstellung 15,00 EUR
2. bei beantragter Verlängerung 10,00 EUR.
(2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.
TEI L I I I
§ 18
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Gebührenbedarfskalkulation und der Festsetzung und Beitreibung der Gebühren nach Maßgabe des kommunalen Abgabengesetzes ist es zulässig, Angaben über die anschlusspflichtigen Personen mit Namen und Adresse sowie Angaben über die angeschlossenen, anschlusspflichtigen und anschließbaren Grundstücke automatisiert zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Dies geschieht auf Grundlage Art. 6 Abs. 1 lit. e) Datenschutzverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HSDIG).
(2) Über Grundstücke im Stadtgebiet werden folgende Kategorien personenbezogener Daten erhoben, die verarbeitet werden:
· Adresse,
· Anzahl, Größe, Gefäßnummer der Abfallgefäße,
· Leerungen und sonst. Meldungen zu den Gefäßen,
· Sperrmüllaufträge,
· Dokumente wie Vollmachten, Sepa-Lastschriftmandate,
· Formulare oder Anträge zu Gefäßen, Gebührenbescheide,
· Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse und Ansprechpartner/in bzw. Empfangsbevollmächtigte/r der Grundstückseigentümer/innen oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück,
Die Daten werden solange gespeichert, wie sie für die obengenannten Zwecke erforderlich sind bzw. die Stadt auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen hierzu verpflichtet ist.
(3) Den von einer Datenerhebung betroffenen Personen steht das Recht auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu, sowie das Recht auf Berichtigung falscher Daten (Art. 16 DS-GVO).
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,
b) entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,
c) entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 3; 6 Abs. 2 eingibt,
d) entgegen § 8 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,
e) entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,
f) entgegen § 9 Abs. 5 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,
g) entgegen § 10 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellt sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert,
h) entgegen § 12 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
i) entgegen § 12 Abs. 5 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
j) entgegen § 13 Abs. 1 den Beauftragten der Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt,
k) entgegen § 13 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt,
l) entgegen § 13 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
m) entgegen § 13 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchstaben a) – j) können mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 50.000,-- EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchstaben k) und l) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) vom 21.07.2014, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag vom 04.12.2017 außer Kraft.
Steinbach (Taunus), den 21.12.2023
Steffen Bonk
Bürgermeister