Bekanntmachung Nr. 021/2021
Widerruf einer Allgemeinverfügung
über Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen
Ereignissen gemäß § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG)
1) Die Allgemeinverfügung des Magistrats der Stadt Steinbach (Taunus) vom 22.02.2021, amtlich bekannt gemacht am 25.02.2021, zur Freigabe eines Verkaufssonntags nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes anlässlich der Veranstaltung „18. Steinbacher Stadtfest“ am Sonntag, dem 06.06.2021 wird hiermit gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) widerrufen.
2) Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wird hiermit angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Zu 1) Gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eintretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
Die Veranstaltung „18. Steinbacher Stadtfest“ wurde vom Veranstalter abgesagt. Der besondere Anlass, der für eine Sonntagsöffnung notwendig ist, ist damit weggefallen. Die Freigabeentscheidung war daher zu widerrufen.
Zu 2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist durch ein besonderes Vollzugsinteresse, welches das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage überwiegt, begründet. Das schutzwürdige öffentliche Interesse an der Vollziehung des Widerrufs überwiegt das Aussetzungsinteresse von möglichen Betroffenen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) Widerspruch erhoben werden.
Steinbach (Taunus), 10.05.2021
Steffen Bonk
Bürgermeister