Bekanntmachung Nr. 039/2021
Wahlbekanntmachung
- Am 26.09.2021 findet die
Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. - Die Stadt Steinbach (Taunus) ist in folgende 6 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 01 Bürgerhaus, Untergasse 36, Saal Steinbach Hallenberg 1
Am Rathaus, Austraße, Frankfurter Straße, Gartenstraße, Hessenring, Unter der Weid, Untergasse.
Wahlbezirk 02 Bürgerhaus, Untergasse 36, Saal Steinbach Hallenberg 2
Berliner Straße, Wingertstraße.
Wahlbezirk 03 Bürgerhaus, Untergasse 36, Saal Steinbach Hallenberg 3
Am Gassengarten, Apfelweg, Bahnstraße, Bonifatiusweg, Elisabethweg, Eschborner Straße, Georgsweg, Im Gründchen, Im Taubenzehnten, Kastanienstraße, Kirschenweg, Martinsweg, Mirabellenweg, Niederhöchstäd-ter Straße, Praunheimer Weg, Schwanengasse, Wiesenau, Wiesenstraße.
Wahlbezirk 04 Seniorenwohnanlage, Kronberger Straße 2, Treff für Alt und Jung
Am alten See, Am Schießberg, Borngasse, Eichkopfstraße, Hardtbergstraße, Hohemarkstraße, Hohenwaldstraße, Kirchgasse, Königsteiner Straße, Kronberger Straße, Obergasse, Oberhöchstädter Straße, Römerweg, Rombergstraße, Rossertstraße, Saalburgstraße, Sodener Straße, Staufenstraße, Taunusstraße, Waldstraße.
Wahlbezirk 05 Friedrich-Hill-Halle, Obergasse 33, Erdgeschoss
Altkönigstraße, Am Sportplatz, Bornhohl, Feldbergstraße, Fuchstanzstraße, Herzbergstraße.
Wahlbezirk 06 Geschwister Scholl-Schule, Hessenring 35, Erdgeschoss
Ahornweg, Birkenweg, Daimlerstraße, Im Wingertsgrund, Industriestraße, Siemensstraße, Stettiner Straße, Stierstädter Straße, Weißkirchener Straße.
Im Wahlbezirk 04 wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Die Stimmzettel enthalten für die statistische Auswertung Kennbuchstaben.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08.2021 bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr
in der Kita am Weiher, Wiesenau 15a, Turnraum (Briefwahlbezirk 01),
in der Kita Wiesenstrolche, Wiesenau 15, Turnraum (Briefwahlbezirk 02) und
im Bürgerhaus, Untergasse 36, Clubraum Pijnacker (Briefwahlbezirk 03) zusammen. - Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetz-tes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. - Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbrief-umschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. - Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Peron bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht ((§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuch).
Steinbach (Taunus), den 06. September 2021
Der Magistrat
Steffen Bonk
Bürgermeister