Bekanntmachung Nr. 044/2021
Nutzungs- und Gebührensatzung öffentlicher Einrichtungen
Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 30.08.2021 folgende
Nutzungs- und Gebührensatzung
öffentlicher Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Nutzungs- und Gebührenordnung gilt für alle öffentlichen Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-5. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Nutzung besteht nicht.
§ 2
Allgemeines
1. Die Stadt Steinbach (Taunus) betreibt die im Folgenden genannten öffentlichen Einrichtungen und stellt diese zur allgemeinen Nutzung, gemäß dieser Satzung, zur Verfügung. Die Einrichtungen sind nicht bewirtschaftet.
1. Bürgerhaus Untergasse 36
2. Backhaus Kirchgasse 1
3. Treff der Seniorenwohnanlage Kronberger Straße 2
4. Jahnstube der Altkönighalle Waldstraße 51 a
5. Sportzentrum (Altkönighalle) Waldstraße 51 a
2. Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1, mit Ausnahme des Sportzentrums, können montags bis samstags für Kurse und Veranstaltungen Dritter genutzt werden. Eine Nutzung an Sonntagen ist nur in Ausnahmen nach Genehmigung durch die Stadt möglich. Alle genannten öffentlichen Einrichtungen sind an gesetzlichen Feiertagen, sowie dem Zeitraum 24. Dezember bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres geschlossen.
Die Überlassung erfolgt vorrangig an städtische Gremien, Stadtverwaltung, ortsansässige Vereine, Institutionen und politische Parteien sowie ortsfremde Institutionen für Bildung und caritative Zwecke. Eine Überlassung kann ebenfalls an ortsansässige oder ortsfremde Privatpersonen und gewerbliche Nutzer erfolgen, ein Anspruch besteht jedoch nicht.
3. Das im Eigentum der Stadt Steinbach (Taunus) befindliche Sportzentrum steht der Phorms-Schule sowie Vereinen mit Sitz in Steinbach (Taunus) zur Verfügung. Darüber hinaus kann im Rahmen freier Kapazitäten eine Überlassung an Dritte erfolgen.
a) Die Nutzung des gesamten Sportzentrums erfolgt mit der Maßgabe, dass Veranstaltungen der Stadt Vorrang vor den Ansprüchen anderer Nutzer haben. Dauernutzer müssen in diesem Fall durch die Stadt rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Werktage vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung, schriftlich benachrichtigt werden. Einmalige Veranstaltungen, die von Dauernutzern oder Anderen im Vorfeld beantragt werden, können nicht kurzfristig abgesagt werden.
b) Eine Nutzungsgenehmigung kann versagt oder widerrufen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Veranstaltung nicht ohne Störung verläuft.
c) Während der hessischen Sommer- und Weihnachtsferien stehen die Sporthalle und das Sportzentrum für eine außerschulische Nutzung grundsätzlich nicht zur Verfügung.
In folgenden Fällen kann die Stadtverwaltung nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmegenehmigungen aussprechen; der Antrag ist jeweils mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an die Stadt zu stellen:
· für Punkt- und Verbandsspiele, deren Terminierung in den Ferienzeiten liegt
· für Trainingsbetrieb während der Ferien
d) Die Durchführung von privaten Familienfeiern wie Hochzeiten, Polterabende oder sonstiger Veranstaltungen, für die die Sporthalle und das Sportzentrum dem Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus) nicht geeignet erscheinen, wird nicht genehmigt.
4. Die Überlassung der genannten Einrichtungen erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzerverhältnisses und wird durch eine Nutzungsvereinbarung wirksam. Ein Antrag auf Nutzung ist schriftlich bei der Stadt Steinbach (Taunus) einzureichen. Die Anträge werden nach Eingangsdatum berücksichtigt.
In Verbindung mit der Nutzungsvereinbarung stehen die Bedingungen dieser Satzung. Bei Antrag auf Nutzung ist schriftlich zu bestätigen, dass vom Satzungsinhalt Kenntnis genommen wurde.
Terminvormerkungen begründen keinerlei Rechte und sind unverbindlich. Mündliche Absprachen sind ungültig.
§ 3
Gebühren
1. Die Stadtverwaltung setzt die Gebühren gemäß dieser Satzung fest. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
2. Der Magistrat wird zum Abschluss von Pauschal- und Sondervereinbarungen mit Nutzern, welche die Räume regelmäßig buchen, ermächtigt. Über Ausnahmen, die die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 betreffen, entscheidet der Magistrat von Fall zu Fall.
3. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind:
a) Sitzungen sowie Veranstaltungen politischer Parteien mit Sitz in Steinbach (Taunus).
b) Nutzung der Räumlichkeiten zu caritativen Zwecken durch Vereine und Institutionen. Caritative Zwecke sind solche, deren Tätigkeit und etwaige
Erlöse ausschließlich zu Gunsten Bedürftiger eingesetzt werden, hierunter fallen z. Bsp. Blutspenden, Benefizveranstaltungen, Kleiderbasare, u.Ä.
c) Einmal pro Jahr: Jahreshauptversammlung, Vereins- sowie Jugendveranstaltung (mit nachweislicher Jugendarbeit) von Vereinen mit Sitz in Steinbach (Taunus).
4. Für Vereine und Institutionen mit Sitz in Steinbach (Taunus) wird eine Gebühr unabhängig der Nutzung mit oder ohne Eintrittsgelder in allen öffentlichen Einrichtungen dieser Satzung erhoben:
4.1 Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-4:
a) Für Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Trainings- und Übungsstunden:
1. 6,00 Euro pro Stunde für Gruppen von Erwachsenen
2. 1,00 Euro pro Stunde für Gruppen von Kindern- und Jugendlichen
3. 3,50 Euro pro Stunde für gemischte Gruppen von Erwachsenen und
Jugendgruppen
b) Für Veranstaltungen der Erwachsenengruppen:
1. 325,00 Euro pauschal für Saal Steinbach-Hallenberg
2. 150,00 Euro pauschal für die Clubräume Pijnacker und Saint-Avertin
c) Für Veranstaltungen der Jugendgruppen:
1. 162,50 Euro pauschal für Saal Steinbach-Hallenberg
2. 75,00 Euro pauschal für die Clubräume Pijnacker und Saint-Avertin
Die Gebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4.1 b und c schließen bei Nutzung des Saals Steinbach-Hallenberg jede weitere Räumlichkeit des gesamten Bürgerhauses sowie deren Ausstattungen ein. Die Gebühren für die Gesamtnutzung beider Clubräume im Bürgerhaus schließt die Theke und Küche des Obergeschosses sowie deren Ausstattungen ein. Auf- und Abbauzeiten sind für Vereine und Institutionen mit Sitz in Steinbach (Taunus) gebührenfrei.
4.2 Sportzentrum:
Die Überlassung des Sportzentrums für sportliche Zwecke (regelmäßiges Training, Punktspiele sowie Turniere), bestehend aus Turn- und Sporthalle sowie Sportgelände, für Vereine mit Sitz in Steinbach (Taunus), erfolgt mit einer Gebühr in Höhe von:
a) 6,00 Euro pro Stunde für Erwachsenengruppen
b) 1,00 Euro pro Stunde für Jugendgruppen
Für die Nutzung des Sportzentrums an Wochenenden wird ein Höchstbetrag von
50,00 Euro pro Verein erhoben.
Für alle Einrichtungen gemäß dieser Satzung gilt: Die Gebühr wird pro Raum, bzw. Drittel des Saals Steinbach-Hallenberg, Platz des Sportgeländes, bzw. Hallendrittel, erhoben und beträgt maximal 12,00 Euro für Erwachsenen-, bzw. 2,00 Euro für Jugendgruppen. Jugendgruppen sind solche, deren Teilnehmer maximal das 18. Lebensjahr vollendet haben.
5. Nutzungen durch Privatpersonen, Firmen oder stadtfremde Verbände fallen unter die kostenpflichtige Überlassung gemäß Nutzungsgebührentabelle, Anlage 1. Hierzu zählen auch Nutzungen durch ortsansässige Vereine, sofern es sich hierbei um Veranstaltungen nichtsportlicher Zwecke handelt.
6. Die Gebühren zur Nutzung aller Einrichtungen gemäß dieser Satzung gelten pro Veranstaltungstag und sind der Nutzungsgebührentabelle, Anlage 1, zu entnehmen. Die Gebühren des Bürgerhauses richten sich außerdem nach Veranstaltungen ohne bzw. mit Eintrittsgeldern, Unkostenbeträgen, Kursgebühren sowie gewerbliche Verkaufsveranstaltungen.
§ 4
Nutzungsbedingungen
1. Die Überlassung der öffentlichen Einrichtungen gemäß dieser Satzung erfolgt nach den jeweiligen Hausordnungen nach Anlagen 2 und 3, sowie gemäß nachfolgenden Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den genannten Hausordnungen.
2. Die Überlassung von Räumlichkeiten aller öffentlichen Einrichtungen gemäß dieser Satzung erfolgt durch Antragsstellung per Formular bei der Stadt und anschließender schriftlicher Nutzungsvereinbarung.
Jede Änderung, Absage, Stornierungen, usw. bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Stadt ist berechtigt über die Vergabe der geeigneten Räumlichkeiten zu entscheiden.
Bei Jugendfeiern ist die Stadt berechtigt, die Anwesenheit von Aufsichtspersonen (Erziehungsberechtigten) zu verlangen.
3. Die städtischen Einrichtungen sind werktags bis 23.00 Uhr und sonntags nur nach Vereinbarung geöffnet. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die Stadt.
4. Die Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Stadt setzt nach Maßgabe der Nutzung die Gebühren fest.
5. Die Nutzungsgebühren betragen jeweils 100 % der in Anlage 1 aufgeführten Gebühren als Gebühren pro Tag und beinhalten grundsätzlich die Kosten für Strom, Gas, Wasser- und Abwassergebühren, sofern im Einzelfall keine andere Regelung vereinbart wird. Erfordert die Art der Veranstaltung besondere Anforderungen, ist ein zusätzlicher Aufwand gesondert zu vergüten.
6. Für jede Überlassung von Räumlichkeiten und Flächen gemäß dieser Satzung – mit Ausnahme regelmäßiger und Zweck wiederholter Anmietungen - wird eine Kaution in
Höhe von 300,00 Euro erhoben, die im Vorfeld der Nutzung zu entrichten ist. Für
Schäden, die durch die Nutzung seitens der von der Kaution ausgenommenen Mieter
entstehen, erfolgt eine Nachforderung der entstandenen Kosten.
7. Der Nutzer ist nicht berechtigt, die überlassenen Räumlichkeiten und Flächen der genannten Einrichtungen zum Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, die der Verbreitung von rechtsextremen, rassistischen, antisemitischen, etc., Gedankengut dienen sowie zu strafbaren Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten aufrufen.
8. Anträge auf Überlassung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen müssen spätestens
4 Wochen vor Veranstaltungstag schriftlich an die Stadt unter Angabe und Beschreibung der beabsichtigten Veranstaltungsinhalte sowie die Angabe der Teilnehmeranzahl eingereicht werden. Teilnehmer öffentlicher Bekanntheit sind im Besonderen zu melden.
Der Antragssteller muss volljährig sein und zeichnet verantwortlich für die Einhaltung aller Nutzungsvereinbarungen und jeweiliger Hausordnung dieser Satzung in Verbindung mit den zur Nutzung beantragten Räume und Flächen.
9. Der Nutzer verpflichtet sich, alle feuer- und sicherheitspolizeilichen sowie alle Bestimmungen, die zum Schutze der Jugend erlassen worden sind, zu beachten. Er haftet für Ruhe und Ordnung in den gemieteten Räumen / Flächen und stellt die erforderliche Aufsicht.
Der Nutzer ist verantwortlich für die Anmeldung der Veranstaltung sowie die Entrichtung der erforderlichen Gebühren und Steuern.
Die Aufführung oder das Abspielen von Musik in der Öffentlichkeit löst im Regelfall eine Pflicht zur Zahlung der so genannten GEMA-Gebühr aus. Anmeldungen hierfür sind durch den jeweiligen Nutzer selbst zu stellen.
10. Für alle Einzelveranstaltungen ab 200 Teilnehmern ist eine Anzeige zur Brandschutzprüfung, auszufüllen. Für Veranstaltungen, die den Verkauf von Speisen und Getränken beinhalten, ist eine Anzeige eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 6 des hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) auszufüllen. Beide Anzeigen sind der Stadt, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung, unverzüglich einzureichen. Kosten und Gebühren in Verbindung mit den genannten Anzeigen werden dem Nutzer in vollem Umfang berechnet.
11. Die Dekoration der gemieteten Räume ist Sache des Nutzers. Über Art und Zeit der Anbringung hat sich der Nutzer mit der Stadt und dem Hausmeister zu verständigen.
Nachträgliche Kosten zur Behebung / Entfernung von Beschädigungen oder Kleberückständen durch die Stadt werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Schäden durch Fehlverhalten des Nutzers oder durch seiner Veranstaltungsteilnehmer entstanden sind. Durch Nutzung verursachte Schäden an Gebäude, Einrichtung und Inventar sind der Stadt zum nächstfolgenden Werktag unverzüglich zu melden.
Diese Regelung gilt für Bühnenausstattungen und Requisiten sinngemäß.
12. Soweit der Nutzer nicht die gesamten Räumlichkeiten der jeweiligen öffentlichen Einrichtung gemäß dieser Satzung gebucht hat, besteht kein Recht auf exklusive Nutzung von Ein- und Ausgängen, Foyerflächen und Toilettenanlagen. Die Nutzung der aufgezählten Bereiche ist durch andere Nutzer oder berechtigte Personen zu dulden.
Finden zeitgleich mehrere Veranstaltungen in der jeweiligen Einrichtung statt, hat sich jeder Nutzer so zu verhalten, dass es zu keiner gegenseitigen Störung kommt. Es besteht seitens eines Nutzers kein Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines weiteren Nutzers eingeschränkt bzw. storniert wird.
Der Nutzer ist nicht berechtigt, die überlassenen Räumlichkeiten einem Dritten zu überlassen oder zu vermieten.
13. Für den Fall, dass in Abhängigkeit von der Art der Veranstaltung Kosten für Sicherheitswachen des Sanitätsdienstes und der Feuerwehr entstehen, werden diese zu Lasten des Veranstalters zusätzlich zur Miete berechnet. Gleiches gilt für Reinigungsleistungen, die außerhalb des üblichen Turnus erbracht werden.
14. Die Bestuhlung ist durch den Nutzer unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben zu Flucht und Rettung sowie vorgegebenen Bestuhlungsplänen eigenständig vorzunehmen. Wird eine Bestuhlung durch beauftragtes Personal der Stadt durchgeführt, errechnet sich der Mehraufwand nach der Arbeitszeit.
15. Der Nutzer verpflichtet sich, vor der Veranstaltung einen ausreichenden Versicherungsschutz für die eingebrachten Gegenstände und für die dort anlässlich der Veranstaltung
verkehrenden Personen abzuschließen. Ein Versicherungschutz ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen. Brandschutz- und Ordnungsvorschriften sind zu beachten.
Die Stadt haftet nicht für eingebrachte Güter. Das Einbringen von Mobiliar ist untersagt.
Für alle bestehenden Verpflichtungen gemäß dieser Satzung haftet die Stadt nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Veranstaltungsteilnehmer und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Räumen, Flächen und Geräten sowie Ein- und Ausgängen der Räume stehen.
Für etwaige Beschädigungen an allen öffentlichen Einrichtungen gemäß dieser Satzung sowie deren Inventar haftet der Nutzer in vollem Umfang. Bringt der Nutzer bei Übernahme der gemieteten Räumlichkeiten keine Beanstandungen vor, gilt die Räumlichkeit als einwandfrei übernommen.
16. Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sind in allen öffentlichen Einrichtungen gemäß dieser Satzung gebührenpflichtig. Die Gebühren sind Anlage 1 zu entnehmen.
17. In den Fällen, in denen die überlassenen Räumlichkeiten und Flächen aus Gründen, die die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht genutzt werden können, trägt der Nutzer das Ausfallrisiko.
Ein gebührenfreier Rücktritt von der Nutzungsvereinbarung kann bis 6 Wochen vor Veranstaltungstag oder bei Möglichkeit einer Weitervergabe durch die Stadt an einen neuen Nutzer erfolgen. Sind beide Vorgaben nicht erfüllt, werden 10 % der Nutzungsgebühr als Unkostenersatz erhoben.
18. Die Bestimmungen der Hausordnungen für die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen sind zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnungen sowie die in dieser Satzung geltenden Nutzungsbedingungen kann die Nutzung mit sofortiger Wirkung durch den Magistrat oder die Stadtverwaltung beendet werden. Eine von der Stadtverwaltung beauftragte Person ist berechtigt, die Räumlichkeiten jederzeit zu betreten und im Bedarfsfall das Hausrecht auszuüben.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Mietrichtlinien für die Festsetzung von Mieten für Veranstaltungseinrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung der Altkönighalle und des Sportzentrums der Stadt Steinbach (Taunus) in ihren jeweilig vorherigen Fassungen außer Kraft.
Steinbach (Taunus), 13.09.2021
Stadt Steinbach (Taunus)
Der Magistrat
gez.
Steffen Bonk
Bürgermeister
Anlage 1 zur
Nutzungs- und Gebührensatzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
NUTZUNGSGEBÜHRENTABELLE
der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
1. B Ü R G E R H A U S
1.1 Veranstaltungen ohne Eintritt (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Erdgeschoss max. Personenanzahl Gebühr in €
Saal Steinbach-Hallenberg 300 325,00
Raum Steinbach-Hallenberg 1, 2, 3/Bühne 40 je 60,00
Foyer und Theke 100,00
Obergeschoss max. Personenanzahl Gebühr in €
Clubraum Pijnacker 90 100,00
Clubraum St. Avertin 30 50,00
Theke 80,00
Küche 50,00
Ausstattung Gebühr in €
Lautsprecheranlage (nur für Saal im EG) 100,00
Konzertflügel (nur im Saal EG) 200,00
Beamer (Saal mit Leinwand; Clubraum Pijnacker) je 50,00
Rednerpult mit Mikrofon 20,00
1.2 Veranstaltungen mit Eintritt (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Erdgeschoss max. Personenanzahl Gebühr in €
Saal Steinbach-Hallenberg 300 500,00
Raum Steinbach-Hallenberg 1, 2, 3/Bühne 40 je 100,00
Foyer inkl. Theke 120,00
Obergeschoss max. Personenanzahl Gebühr in €
Clubraum Pijnacker 90 120,00
Clubraum St. Avertin 30 80,00
Theke 100,00
Küche 80,00
Ausstattung Gebühr in €
Lautsprecheranlage (nur für Saal) 150,00
Konzertflügel 250,00
Beamer (Saal mit Leinwand; Clubraum Pijnacker) je 70,00
Rednerpult mit Mikrofon 30,00
Die Vermietung des Konzertflügels erfolgt nur zur Nutzung innerhalb
des Bürgerhauses. Das fachgerechte Stimmen des Flügels ist in dem Mietpreis enthalten.
Die Teil-Anmietung von Saal 1, Saal 2 und Saal 3/Bühne erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung mit der Stadtverwaltung.
Die Anmietung der Theken und der Küche beinhaltet die Nutzung der jeweilig zugehörigen Geschirrspülers und der Kühlung, die vorhandene Ausstattung (z. Bsp.: Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Thermoskannen) sowie Gläser, Geschirr und Besteck.
2. B A C K H A U S (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Erdgeschoss Gebühr in €
Pavillon mit Theke 50,00
Obergeschoss Gebühr in €
Trauraum 50,00
Backhaus gesamt (inkl. Küche und Theke) 100,00
3. T R E F F in der Seniorenwohnanlage (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Obergeschoss Gebühr in €
Clubraum 1 30,00
Clubraum 2 30,00
Clubraum 1+2 60,00
Untergeschoss Gebühr in €
Gymnastikraum 20,00
4. J A H N S T U B E in der Altkönighalle (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Erdgeschoss max. Personenanzahl Gebühr in €
Jahnstube (inkl. Theke) 60 100,00
5. A L T K Ö N I G H A L L E im Sportzentrum (Gebühren pro Veranstaltungstag)
Erdgeschoss Gebühr in €
1/3 der Halle 20,00
2/3 der Halle 40,00
3/3 der Halle 60,00
6. Auf- und Abbauzeiten
Die Gebühren für Auf- und Abbauzeiten belaufen sich für alle öffentlichen Einrichtungen und deren Räumlichkeiten und Flächen gemäß dieser Satzung auf
10,00 Euro pro Stunde.
Als Auf- und Abbauzeiten gelten alle Vor- und Nachbereitungen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen (z. Bsp. Dekorieren, Bestuhlen, Säubern, Entsorgen, Rückbau Bestuhlung, etc.) und können am Tag der Veranstaltung sowie am Vor- oder Folgetag der Veranstaltung in Abhängigkeit freier Kapazitäten überlassen werden. Ein Anspruch besteht hierbei nicht.
Die Überlassung der Räumlichkeiten und Flächen zum Zwecke des Auf- und Abbaus schließen eine zweckfremde Nutzung aus. Die Räumlichkeiten und Flächen dürfen ebenfalls nicht ohne Anwesenheit und Aufsicht des verantwortlichen Nutzers oder einer von ihm ermächtigten Person an Dritte überlassen werden (Caterer, etc.).
Anlage 2 zur
Nutzungs- und Gebührensatzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
HAUSORDNUNG
Bürgerhaus, Backhaus, Treff der Seniorenwohnanlage und
Jahnstube der Altkönighalle
Die Nutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen, Zugangswege, Inventars oder Geräte erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des Nutzers. Der Nutzer verpflichtet sich, die beiden Notausgangstüren stets geschlossen (nicht verschlossen) zu halten und den Ein- und Auslass der Besucher oder Gäste nur durch den offiziellen Ein- und Ausgang des Bürgerhauses zu gewährleisten.
Der Nutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der Nachtruhe an Werktagen ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 22.00 bis 7.00 Uhr. Zur Vermeidung von Störungen der Anwohner ist der Aufenthalt (Rauchen ö. ä.) vor den Gebäuden zu Zeiten der Nachtruhe nicht gestattet. Musik ist auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
Die Stadt sowie die beauftragten Dienstkräfte, insbesondere die Hausmeister, üben gegenüber den Nutzern und dessen Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Nutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt.
Vorhandene Bestuhlung kann unter Berücksichtigung eventueller Vorgaben verändert werden, ist vom Nutzer jedoch in den Ursprung zurückzusetzen. Bei Eigenbestuhlung sind vorgegebene Bestuhlungspläne einzuhalten. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
Das Einschlagen von Nägeln, Haken, usw. in Böden und Wände, Decken oder Inventar ist nicht gestattet. Das Bekleben von Wänden ist nur mit rückstandslosem Material gestattet.
Das Entzünden von offenem Feuer (Kerzen o.ä.), Nutzung von Nebelmaschinen, Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen (Feuerwerk o.ä.), bengalisches Licht sowie dessen Verkauf oder das Dekorieren mit Gasluftballons ist untersagt. Die Kosten für Feuerwehreinsätze im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des Nutzers oder dessen Veranstaltungsteilnehmern (z. Bsp. Ausgelöste Brandmeldeanlage), werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Das Entfernen, Abkleben oder Manipulieren von Rauchmeldern ist untersagt.
Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die überlassenen Räume und Flächen nach Nutzung besenrein, bei starken Verschmutzungen feucht gewischt, verlassen werden. Bei mehrtätigen Veranstaltungen ist für eine Zwischenreinigung zu sorgen. Durch die Veranstaltung erforderliche Sonderreinigungen, sowie das Entfernen von Abfall obliegt dem Nutzer. Werden die Arbeiten nicht ausgeführt, so wird die Durchführung durch beauftragtes Fachpersonal in Rechnung gestellt.
Die Stadt stellt ihre technischen Einrichtungen, wie Lautsprecheranlage, Rundfunkübertragungsanlage, Bühneneinrichtung u. ä. gegen Entgelt nur dann zur Verfügung, wenn eine von der Stadt bestimmte, technisch vorgebildete, Person die Geräte bedient und dabei gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.
Der Nutzer hat für die Garderobenablage bei Saalveranstaltungen die Verpflichtung, zur Garderobenabgabe besonders hinzuweisen.
Mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen erkennt jeder Nutzer diese Nutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.
Anlage 3 zur
Nutzungs- und Gebührensatzung öffentlicher Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
HAUSORDNUNG
öffentlichen Einrichtungen der Stadt Steinbach (Taunus)
Altkönighalle und Sportzentrum
Die Sporthalle und das Sportzentrum sind Allgemeingut. Um sie vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen, sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Die Benutzung der Sporthalle und des Sportzentrums sind nur für den vereinbarten Zweck und während der vereinbarten Nutzungszeiten gestattet. Die einzelnen Sportarten dürfen nur auf den dafür bestimmten Feldern und Anlagen ausgeübt werden. Bei allen Ballspielarten und Kunstradfahren sind jegliche Arten von Haft- und Klebemitteln an Händen, Schuhen und Reifen grundsätzlich verboten. Die außerschulischen Nutzungszeiten der Halle sind:
· werktags von 18.00 bis 23.00 Uhr
· samstags von 08.00 bis 23.00 Uhr
· sonntags von 08.00 bis 20.00 Uhr
2. Die Stadt Steinbach (Taunus) übernimmt im Zusammenhang mit der Benutzung der Sporthalle und des Sportzentrums keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden. Die Nutzung erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
3. Beim Training und bei Veranstaltungen muss eine verantwortliche Übungsleitung anwesend sein. Sie ist für die reibungslose Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich und hat die Spiel- und Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und im Hallenbuch einzutragen. Schadhafte Anlagen, Geräte und dergleichen dürfen nicht benutzt werden; sie werden vom Hausmeister sofort gesperrt.
Bei anderen Veranstaltungen gilt dies sinngemäß.
4. Für das Wechseln der Kleider sind die vorhandenen Garderoben zu benutzen. Der Zutritt zu den Umkleideräumen ist nur den aktiv am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.
5. Das Rauchen ist in der gesamten Sporthalle verboten.
6. Die Halle darf nur mit zweckentsprechender Sportkleidung und mit absatz- und stollenlosen Turnschuhen mit heller Sohle betreten werden. Turnschuhe, die als Straßenschuhe benutzt werden, sind für die Schulsporthalle nicht zulässig.
7. Es ist nicht gestattet, Fahrräder und Motorfahrzeuge in die Räume der Sporthalle mitzunehmen. Zum Abstellen dürfen nur die dafür vorgesehenen Abstellplätze benutzt werden.
8. Das Mitbringen von Tieren in die Sportanlage ist nicht gestattet.
9. Es ist nicht gestattet, die Sporthalle ohne Zustimmung der Stadt Steinbach (Taunus) zu Reklamezwecken zu benutzen. Abzeichen, Flaggen, politische Symbole oder sonstige Embleme dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht angebracht werden.
10. Der Übungsleiter / Die Übungsleiterin muss sicherstellen, dass die Eintragungen im Hallenbelegungsbuch vollständig vorgenommen werden.
11. Der /Die Benutzer oder Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass ständig genügend Personen anwesend sind, die aufgrund ihrer Ausbildung "Erste Hilfe" leisten können.
12. Die Halle muss um 22.45 Uhr geräumt sein. Garderoben und Duschräume sind spätestens bis 23.00 Uhr zu verlassen.
13. Spiel- und Sportgeräte und sonstige Einrichtungsgegenstände sind nach Beendigung der vereinbarten Benutzungsdauer unverzüglich zurückzugeben. Für beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte und Gegenstände ist Ersatz zu leisten.
14. Der Übungsleiter / Die Übungsleiterin hat auf sparsamen Energie- und Wasserverbrauch zu achten. Es sind nur die erforderlichen Lichtquellen zu benutzen. Nach Verlassen der Räume hat der Übungsleiter dafür zu sorgen, dass die Türen, Fenster, Lichtkuppeln u. ä. verschlossen werden und die Energiequellen, Duschen und Wasserhähne ordnungsgemäß abgestellt sind.
15. Radsport ist in der Sporthalle nur mit besonderer Genehmigung der Stadt erlaubt.
16. Inlineskating in der Sporthalle ist grundsätzlich nicht gestattet.
17. Öffentliche Veranstaltungen müssen mit der Stadt abgesprochen werden.
18. Bei Störfällen ist der zuständige Hausmeister zu benachrichtigen. Vor Beginn des ersten Übungsbetriebes ist die jeweilige Übungsleitung vom Hausmeister in die Feuerschutzeinrichtungen einzuweisen.
19. Die Beauftragen der Stadt Steinbach (Taunus) üben das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Hallenordnung beziehen, ist Folge zu leisten. Sie können Personen, die dagegen verstoßen, den weiteren Aufenthalt in der Sportanlage untersagen.
Mit der Inanspruchnahme der Sporthalle und des Sportzentrums erkennt jeder Nutzer diese Hausordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.