BEKANNTMACHUNG NR. 007/2021
Haushaltssatzung der Stadt Steinbach (Taunus) für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.01.2005(GVBI. I S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei
liquididätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen (HessenkasseG) vom
25.04.2018 (GVBI. I S. 59, 64) hat die Stadtverordnetenversammlung am 15.02.2021 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -23.392.110 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 23.676.635 EUR
mit einem Saldo von 284.525 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf -1.849.344 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von -1.849.344 EUR
mit einem Überschuss von -1.564.819 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 1.770.380 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.530.755 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -5.009.500 EUR
mit einem Saldo von -1.478.745 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 576.604 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -868.239 EUR
mit einem Saldo von -291.635 EUR
ausgeglichen 0 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2021 zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
576.604 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2021 zur
Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2021 zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
2.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf 650 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 650 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 370 v.H.
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans
beschlossene Stellenplan.
§ 7
Für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen bis zu einem
maximalen Betrag in Höhe von 25.000 EUR ist der Magistrat zuständig. Als erheblich gelten
über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen über 25.000 EUR. Hierfür
muss die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung eingeholt werden.
Steinbach (Taunus), den 23.02.2021
Der Magistrat
Hadmut Lindenblatt
Kämmerin