Bekanntmachung Nr. 027/2020
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB „Gewerbegebiet südlich der Bahnstraße“
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318) sowie des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.08.2020 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gewerbegebiet südlich der Bahnstraße mit folgenden Straßen: Industriestraße, Siemensstraße und Daimlerstraße.
- Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 16.500 m² und schließt die folgenden Flurstücke der Gemarkung Steinbach in der Flur 5 ein: 120/3, 120/4, 120/5, 120/6, 251/3, 251/4, 251/5, 251/6, 252/1, 252/2, 253/2, 253/3, 253/4, 253/5, 254, 255/1, 255/2, 256, 257, 258/1, 259/2, 260, 261, 262, 263, 264, 265, 266/1, 266/3, 267/1, 267/2, 269, 270, 271, 272/1, 273, 274/2, 268/1, 268/2, 268/3, 272/2, 274/1, 275, 276, 277, 278, 279/1, 279/2, 280, 281, 282, 283, 284/2, 284/3, 285/1, 286, 287/2, 287/4, 287/5, 329/1, 389, 390, 392/1, 392/3, 392/4, 392/5, 393/2, 393/3, 394, 395, 396, 397, 398, 399/1, 399/2, 400, 401, 402/1, 402/2, 403/1, 403/2, 404/2, 404/3, 404/4, 405, 406 sowie in der Flur 6 die Flurstücke: 1/1, 4/1, 5, 6, 7/1, 124/13, 124/15, 124/17, 124/18, 124/19, 125/17, 127, 128/3, 128/4.
- Der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Städtebauliche Maßnahmen
- Mobilisierung von ungenutzten oder untergenutzten Gewerbeflächen.
- Neuordnung von Grundstücksverhältnissen, Verbesserung der Grundstückszuschnitte.
- Beseitigung von Leerständen.
- Sicherung der Gewerbenutzung gegenüber „einsickernder“ Wohnnutzung.
§ 3
Besonderes Vorkaufsrecht
- Der Stadt Steinbach (Taunus) steht in dem in § 1 bezeichneten räumlichen Geltungsbereich zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
- Der Verkäufer hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Die Regelungen des § 28 BauGB bleiben unberührt.
§4
Begründung der Satzung, Inkrafttreten
- Die als Anlage 2 beigefügte Begründung ist Bestandteil dieser Satzung.
- Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Steinbach (Taunus) den 27.08.2020
Der Magistrat der Stadt Steinbach (Taunus)
Steffen Bonk
Bürgermeister