Bekanntmachung Nr. 024/2020
Satzung zur Regelung der Plakatierung und des Betriebes von Informationsständen in der Stadt Steinbach (Taunus)
Aufgrund der §§ 16 und 18 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254), des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), des § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.08.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung bestimmt die Grundsätze der Werbung mit Werbeträgern sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 16 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 1. November 1962 in der jeweils gültigen Fassung gelten, für das Gebiet der Stadt Steinbach (Taunus).
Die in dieser Satzung festgelegten Grundsätze umfassen sämtliche öffentliche Straßen öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
§ 2
Begriffsbestimmungen
- Öffentliche Straßen, Anlagen und Flächen
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle Gemeindestraßen, Landes- und Kreisstraßen innerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrt sowie Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Straßenböschungen und Stützmauern.
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen oder Flächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Sportplätze einschließlich Bolzplätze.
Öffentliche Flächen im Sinne dieser Satzung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Baumstützen, Licht- und Leitungsmasten, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. - Werbeträger
Zulässige Werbeträger sind Stell- und Hängeplakatschilder, welche der Aufnahme von Werbeplakaten dienen sowie Hohlkammerplakate. Es dürfen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen oder solche, von denen Verletzungsgefahren ausgehen können, verwendet werden.
Die höchstzulässige Plakatgröße für Werbeträger beträgt DIN A0. Erlaubt sind auch Plakate in abweichenden Formaten, soweit ihre Gesamtfläche die Grundfläche nach DIN A0 nicht überschreitet. - Werbebanner (Straßenbanner)
Werbebanner (Straßenbanner) müssen 8 Meter breit und dürfen maximal 1 Meter hoch sein. Sie sind so zu beschaffen, dass sie der Windlast standhalten. - Informationsstände
Informationsstände im Sinne dieser Satzung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 20 m², die zum Zwecke der Information der Bevölkerung aufgestellt werden. - Mobile Infostehle
Mobile Infostehlen im Sinne dieser Satzung sind transportable Informationsstehlen mit einer Ansichtsfläche von max. 1 m² je Seite, die zum Zwecke der Information der Bevölkerung aufgestellt werden.
§ 3
Sondernutzung durch Informationsstände
Die Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen gemäß § 1 dieser Satzung durch Informationsstände gilt grundsätzlich als erteilt.
§ 4
Erlaubnispflicht
(1) Das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern und Werbebannern in den in § 1 bezeichneten öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen in der Stadt Steinbach (Taunus) stellt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung dar und bedarf der Erlaubnis der Stadt Steinbach (Taunus).
(2) Das Aufstellen oder Anbringen ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Auf die Erteilung einer Plakatierungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
§ 5
Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
(1) Anträge zum Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern oder Werbebannern sind mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Ausbringen schriftlich mit Bekanntgabe der beabsichtigten Anzahl von Werbeträgern und des Zeitraums des Aufstellens oder der Anbringung der Werbeträger bei der Stadt Steinbach (Taunus) einzureichen.
Die Erlaubnis gilt mit Antragseingang als widerruflich erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für die Sicherheit oder aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Eine Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.
(2) Pro Antragsteller werden maximal 40 Werbeträger genehmigt. Doppelseitige Werbeträger und sog. Dreieckständer zählen nicht als ein Werbeträger, hier gilt die Zahl der aufgestellten oder angebrachten Plakate. Steinbacher Vereine können für Großveranstaltungen auf Antrag eine Genehmigung für maximal 60 Werbeträger erhalten. Nach der Aufstellung der Plakate ist eine Standortliste der Plakate an die Stadtverwaltung zu übermitteln.
(3) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung eintreten.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen,
· wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von Plakatwerbung oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
· der Antrag unvollständig ist.
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn:
· wenn wegen der Art des Werbeträgers oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann.
· der Werbeträger nicht den unter § 2 Nr. 2 genannten Bedingungen entspricht,
· der Inhalt des Werbeplakates in sonstiger Weise gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
(6) Die Erlaubnis bzw. deren Versagung wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.
(7) Im Fall des Widerrufs oder der Versagung besteht seitens des Antragstellers kein Ersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die Stadt Steinbach (Taunus)
§ 6
Anforderungen an die Werbung
(1) Auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Plätzen darf mittels Werbeträger und Werbebanner nur für Veranstaltungen geworben werden, die innerhalb der nächsten vier Wochen ab Ausbringung stattfinden sollen. Ausgenommen hiervon sind Werbebanner, mit denen die Stadt Steinbach (Taunus) ihre Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne einer allgemeinen Veröffentlichung informiert.
(2) Werbeplakate müssen den presserechtlichen Impressumsvorschriften des § 6 des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse – Hessisches Pressegesetz (HPresseG) vom 20. November 1958 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
§ 7
Wahlsichtwerbung
(1) In der Vorwahlzeit, d.h. sechs Wochen vor dem Wahltag, ruht die Antragspflicht für Wahlsichtwerbung. In dieser Zeit dürfen Berechtigte ohne besondere Erlaubnis auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen für politische Zwecke mit Stell- und Hängeschildern nach Maßgabe dieser Satzung werben.
(2) Berechtigte im Sinne dieser Satzung sind Träger von Wahlvorschlägen oder Wahllisten für Wahlen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus), des Kreistags des Hochtaunuskreises, des Hessischen Landtags, des Deutschen Bundestags oder des Europäischen Parlaments sowie deren Untergliederungen oder gegebenenfalls vorhandenen satzungsgemäßen Vorfeldorganisationen, Bewerber und zugelassene Einzelbewerber für Wahlen zum Bürgermeister der Stadt Steinbach (Taunus) bzw. zum Landrat des Hochtaunuskreises und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten Berechtigten politische Informationsstände anlässlich der oben genannten Wahlen und Abstimmungen betreiben.
Die Untergliederungen, Vorfeldorganisationen (auch Jugendorganisationen der Parteien), Bewerber, Einzelbewerber und Beauftragten eines Trägers eines Wahlvorschlags oder einer Wahlliste gelten gemeinsam mit diesem selbst als ein einheitlich Berechtigter.
(3) Die unter § 5 Absatz 2 genannte Höchstzahl an Werbeträgern findet auch hier Anwendung.
(4) An einem Standort dürfen mehrere Plakate –auch unterschiedlicher Berechtigter und deren Untergliederungen- angebracht werden, soweit die übrigen Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt bleiben.
Werbeträger für Wahlsichtwerbung dürfen in der gesamten Vorwahlzeit im Umkreis von 10 m vor den Haupteingängen des Rathauses und städtischen Verwaltungsgebäuden sowie von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht angebracht oder aufgestellt werden.
(5) Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht und Informationsstände nicht aufgestellt werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Die Bannmeile nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz (10 m) und ähnlichen Gesetzen bleibt unberührt. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Nicht entfernte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand und werden mittels Kostenbescheid erhoben.
§ 8
Weitere Anforderungen
(1) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen.
(2) Das Anbringen von Werbeträgern ist nicht gestattet:
· an Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO);
· an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/
Verkehrssicherheit gefährden oder behindern sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind;
· an Brücken, Haltestellen, an Spritzschutzgeländern, Fußgängerschutzgittern, Stützwänden und Stützwandgeländern;
· an Masten, an denen Hydranten- und Gashinweisschildern befestigt sind, sobald diese das Hinweisschild verdecken
· an Bäumen, sofern diese direkt daran befestigt werden;
· an technischen Bauwerken (Hydranten, Verteilerschränken, Schaltkästen) sowie an Buswartehallen, sofern der Eigentümer nicht selbst für eigene Zwecke werben möchte.
(3) Bei Hängeplakaten ab der Größe DIN A 1 (oder identische Fläche), die an Masten und Straßenlaternen über Geh- und Radwegen angebracht werden, muss die Bodenfreiheit 2,20 m (Unterkante) betragen.
(4) Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im Straßenkörper sind nicht gestattet. Werbeträger müssen mit eigener Schwere oder auf sonstige Weise sicher befestigt (windsicher) sein. Im privaten Bereich aufgestellte Werbeträger dürfen den öffentlichen Verkehrsraum im Falle von z.B. Umstürzen nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus bedürfen Verankerungen der Werbeträger in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen der gesonderten vorherigen schriftlichen Erlaubnis (Aufgrabungserlaubnis). In diesem Fall sind entsprechende Anträge an das Stadtbauamt der Stadt Steinbach (Taunus) zu richten. Die Bearbeitungsfrist für diese Anträge beträgt drei Wochen.
(5) Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
(6) Werbebanner dürfen nur an den hierfür vorgehaltenen Einrichtungen angebracht werden.
§ 9
Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme
(1) Für die Abräumung der Werbeträger, Werbebanner und Informationsstände gilt Folgendes:
· Werbeträger, Werbebanner sowie Befestigungsmaterialien sind binnen 7 Tagen nach Ablauf der beantragten Aufstellzeit bzw. nach der letzten Veranstaltung, Wahl oder Abstimmung vollständig abzuräumen.
· Die öffentliche Straße bzw. die öffentliche Fläche ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen.
· Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger, Werbebanner bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen.
· Informationsstände sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. zum Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straße bzw. die öffentliche Fläche ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Fristen abgeräumte Werbeträger oder Werbebanner können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Stadt Steinbach (Taunus) beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand und werden mittels Kostenbescheid erhoben.
§ 10
Gebühren
(1) Für die Erlaubnis zum Anbringen oder das Aufstellen von Werbeträgern, Werbebannern oder Informationsständen werden Gebühren erhoben:
a. Die Gebühr für das Anbringen oder Aufstellen von Werbeträgern beträgt pro Tag und Werbeträger 0,50 Euro, mindestens jedoch 5,00 Euro.
b. Die Gebühr für die Anbringung von Werbebannern an den hierfür vorgehaltenen Einrichtungen beträgt je Woche und Banner 30,00 Euro.
c. Die Gebühr für das Aufstellen von Informationsständen beträgt pro Tag und Stand 15,00 Euro.
(2) Von der Zahlung der Gebühren nach Abs. 1 sind befreit:
· Vereine, Verbände sowie Gruppierungen und Institutionen, die keine gewerblichen Zwecke verfolgen und ihren Sitz in Steinbach (Taunus) haben,
· politische Parteien und Wählergruppen,
· Kirchen- und Glaubensgemeinschaften,
· die Stadt Steinbach (Taunus) oder von ihr beauftragte Organisationen
(3) Auf Antrag kann Gebührenermäßigung gewährt oder von einer Festsetzung abgesehen werden, sofern es sich bei den beworbenen Anlässen um caritative, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke handelt.
(4) Die Gebühren werden sofort fällig, sofern die Behörde keinen späteren Zeitpunkt festsetzt.
(5) Die fälligen Gebühren werden bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Säumnis des Gebührenschuldners berechtigt zum Widerruf der Erlaubnis.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
· die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
· die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer,
· deren Rechtsnachfolger,
· derjenige, der ohne Erlaubnis im Sinne dieser Satzung Werbeträger anbringt oder aufstellt ,
· derjenige, der eine Plakatierung in seinem Interesse ausüben lässt (Begünstigter)
(2) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 12
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Plakatierung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Steinbach (Taunus) eine zuvor erteilte Erlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 13
Haftung
Der Berechtigte und/oder Antragsteller und/oder Aufsteller sind/ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schaden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen gesamtschuldnerisch. Sie haben die Stadt Steinbach (Taunus) von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a. § 5 Abs. 1 Informationsstände oder Werbeträger aufstellt bzw. diese ohne Erlaubnis anbringt, Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen zuwiderhandelt,
b. § 6 Abs. 1 zeitliche Vorgaben nicht beachtet,
c. § 9 Abs. 1 Werbeträger nicht rechtzeitig entfernt.
(2) Ordnungswidrig handelt zudem, wer die in § 51 Abs. 1 HStrG, §17a Abs.1 KWG, § 30 Abs. 1 LWG und § 32 Abs. 1 BWG bezeichneten Tatbestände erfüllt.
(3) Diese Ordnungswidrigkeiten können nach § 77 Abs. 1 HSOG in Verbindung mit § 17 OwiG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Steinbach (Taunus), den 26.08.2020
Der Magistrat
Steffen Bonk
Bürgermeister