Bekanntmachung Nr. 038/2020
Hauptsatzung der Stadt Steinbach (Taunus) in der Fassung des IV. Nachtrags
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl I S. 158, 188) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) am 09.12.2013, zuletzt geändert durch den IV. Nachtrag vom 19.10.2020, folgende
Hauptsatzung
beschlossen.
§ 1
Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Stadtverordnetenversammlung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt drei Mitglieder zur Vertretung des vorsitzenden Mitglieds.
§ 1 a
Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
Die Anzahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 31 festgelegt.
§ 2
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,
2. Grenzregelungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
4. Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 25.600 EURO im Einzelfall,
5. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht.
Die Bindung des Magistrates an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf einen Ausschuss oder den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 3
Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Ältestenausschuss
3. Bau-, Verkehr- und Umweltausschuss
4. Ausschuss für Soziales, Bildung, Integration, Sport und Kultur[1]
5. Ausschuss „Soziale Stadt“
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann jederzeit bestehende Ausschüsse auflösen oder neue bilden.
(3) Der Ältestenausschuss besteht aus fünf Mitgliedern; die weiteren Ausschüsse haben jeweils neun Mitglieder.
(4) Die Ausschüsse setzen sich nach den Stärkeverhältnissen der Fraktionen zusammen. § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.
(5) Die Ausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und seinen Stellvertreter.
§ 4
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft wird ab dem Haushaltsjahr 2008 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO) geführt.
§ 5
Magistrat
(1) Der Magistrat besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister sowie sieben weiteren Stadträtinnen und Stadträte.
(2) Die Stelle der Ersten Stadträtin oder des Ersten Stadtrates wird ehrenamtlich verwaltet.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite der Stadt Steinbach (Taunus) im Sinne von § 5 a BekantmachungsVO unter www.stadt-steinbach.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren.[2] Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
[1] geändert durch den III. Nachtrag vom 23.05.2016
[2] Sätze 1 und 2 geändert durch den II. Nachtrag vom 13.10.2015