Bekanntmachung Nr. 037/2020
Geschäftsordnung für den Gesamtbeirat
Aufgrund des § 4 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) durch Beschluss vom 19.10.2020 folgende Geschäftsordnung für den Gesamtbeirat der Stadt Steinbach (Taunus) beschlossen:
Der Gesamtbeirat und seine Funktionen
Das gesellschaftliche Leben in der Stadt Steinbach (Taunus) wird maßgeblich von organisierten Gruppen und Institutionen getragen. Die Stadt Steinbach möchte allen die Teilnahme an der gesellschaftlichen Entwicklung ermöglichen und dazu eine Organisationsstruktur schaffen.
Um dieses Ziel zu erreichen sollen zunächst sechs Interessengruppen und ein Gesamtbeirat gebildet werden. Folgende Interessengruppen (IGs) werden gebildet:
IG Jugend, IG Familien, IG Senioren, IG Barrieren, IG Nachhaltigkeit und IG Kulturelle Vielfalt. Als Dachorganisation der IGs und zur Bündelung der Interessen wird der Gesamtbeirat eingerichtet, in dem die IGs zwei in ihrer IG gewählte Sprecher oder Sprecherinnen entsenden. Durch die Bildung von Interessengruppen soll die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gefördert werden.
§ 1 Aufgaben und Rechte des Gesamtbeirates
(1) Der Gesamtbeirat ist die Gesamtvertretung der Interessengruppen. Er berät die Anliegen der Interessengruppen und beschließt, sofern die vorgetragenen Punkte keine ausschließlichen Zuständigkeiten nach §§ 51 & 66 der Hessischen Gemeindeordnung betreffen, im Rahmen des Verfügungsfonds mit mehrheitlichem Beschluss. Folgekosten sind hierbei zu berücksichtigen. Auf diese Mittel besteht jedoch kein Anspruch und diese sind abhängig von der Haushaltslage der Stadt Steinbach. Förderrichtlinien sind entsprechend zu beachten.
§ 2 Zusammensetzung und Bildung
(1) Der Gesamtbeirat setzt sich aus je zwei stimmberechtigten Sprechern der Interessengruppen und weiteren nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
Die stimmberechtigten Sprecher vertreten jeweils die Anliegen und Interessen aus ihrer IG und bringen Vorschläge vor.
Nichtstimmberechtigte Mitglieder sind:
Bürgermeister/in oder Stellvertreter/in
Stadtverordnetenvorsteher/in oder Stellvertreter/in
Ausschussvorsitzende/r „Soziale Stadt“ oder Stellvertreter/in
Vorsitzende/r „Ausschuss für Soziales, Bildung, Integration, Sport und Kultur“ oder Stellvertreter/in
Vorsitzende/r des Vereinsrings oder Vertreter/in
Vorsitzende/r des Gewerbevereins oder Vertreter/in
GWA/Quartiersmanager/in
2 Vertreter des Sozialen Netzwerks Steinbach (SNS)
1 Mitarbeiter aus der Sozialverwaltung
Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben die Aufgabe Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Anliegen der Bürger zu gewähren und als Multiplikatoren zu wirken.
(2) Die Interessengruppen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher keine Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen sein.
(3) Die Interessengruppen arbeiten überparteilich, überkonfessionell und verbandsunabhängig. Die Mitglieder der Interessengruppen sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
(4) Weitere Interessengruppen können durch den Gesamtbeirat gebildet werden. Die Stadtverordnetenversammlung ist über die Bildung und Auflösung von Interessengruppen zu informieren.
(5) Die Auflösung des Gesamtbeirats erfolgt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung.
§ 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Gesamtbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Gesamtbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.
§ 4 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Den Vorsitz des Gesamtbeirates hat der/die Bürgermeister/in bzw. eine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
(2) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Gesamtbeirates. Sie oder er hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen. Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten.
§ 5 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende des Gesamtbeirates beruft die Mitglieder des Gesamtbeirates zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr.
(2) Die oder der Vorsitzende des Gesamtbeirates setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtbeirates. Eine Einladung durch Fax, Computerfax oder E-Mail ist ausreichend.
(3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Sie geht dann rechtzeitig zu, wenn zwischen dem Erhalt der Einladung und dem Sitzungstag mindestens dreizehn Kalendertage liegen.
Ablauf der Sitzungen
§ 6 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Gesamtbeirates finden grundsätzlich öffentlich statt.
Die Öffentlichkeit ist im Nachgang zu den Sitzungen über deren wesentlichen Inhalt zu informieren.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Gesamtbeirat kann nur dann gültige Beschlüsse fassen (Beschlussfähigkeit), wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Beschlüsse können im Ausnahmefall auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied dem Verfahren widerspricht.
§ 8 Anträge für den Gesamtbeirat
(1) Die Mitglieder des Gesamtbeirates können Anträge in den Gesamtbeirat einbringen.
(2) Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Gesamtbeirates gestellt werden. Eine Einreichung durch E-Mail ist ausreichend. Die oder der Vorsitzende sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen.
(3) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
§ 9 Ändern der Tagesordnung
(1) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung des Gesamtbeirates gestellt werden. Über den Antrag wird beraten, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hiermit einverstanden ist.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtbeirats können die Tagesordnung ändern. Sie können insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
§ 10 Hausrecht während der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende übt das Hausrecht in den Sitzungen aus. Sie oder er haben weiterhin das Recht
(2)
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen.
§ 11 Niederschrift (Protokoll)
(1) Über die Sitzung des Gesamtbeirates ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse sowie eine Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge enthalten.
(2) Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende fotokopiert die Niederschrift und stellt jeweils den Mitgliedern ein Exemplar zur Verfügung. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.
(3) Sind Mitglieder des Gesamtbeirates mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung des Gesamtbeirates vortragen und zur Abstimmung stellen.
(4) Die Sprecher der jeweiligen Interessengruppen berichten zu den betreffenden Punkten in den einzelnen Interessengruppen aus dem Protokoll.
(5) Die Niederschrift ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Steinbach (Taunus),den 28.10.2020
Steffen Bonk
(Bürgermeister)