Bekanntmachung Nr. 018/2020
Bauleitplanung der Stadt Steinbach (Taunus); Bebauungsplan "Bahnstraße"
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 08.06.2020 den im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellten Bebauungsplan „Bahnstraße“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine rd. 1,95 ha umfassende Fläche im Bereich der Bahnstraße. Planziel ist die Ausweisung eines Mischgebietes mit vertikaler Gliederung der zulässigen Nutzungen, dem Ausschluss von Vergnügungsstätten und Wettbüros.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich (genordet, ohne Maßstab)
Der Bebauungsplan und die Begründung werden im Amt für Stadtentwicklung, Bauen und Verkehr der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 25, 61449 Steinbach (Taunus), Zimmer 14, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Ergänzend werden die o.g. Unterlagen unter www.stadt-steinbach.de ins Internet gestellt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Stadt Steinbach (Taunus), 26.06.2020
Steffen Bonk
Bürgermeister