Bekanntmachung Nr. 014/2020
Aufhebung der 7. Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingrenzung des Coronavirus (SARS-CoV-2)
Gemäß §§ 1 und 11 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GvBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.August 2018 (GVBl. S 374), in Verbindung mit §§ 35 Satz 2, und 41 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), ergeht hiermit folgende Allgemeinverfügung:
- Die 7. Allgemeinverfügung des Bürgermeisters als Ordnungsbehörde vom 04.05.2020 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingrenzung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund des Infektionsgeschehens durch das Coronavirus (SARS-CoV-2), das zu einem ernsthaften Problem geworden war, wurde vom Bürgermeister als Ordnungsbehörde, als Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, in der 7. Allgemeinverfügung des Bürgermeisters als Ordnungsbehörde vom 04.05.2020 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingrenzung des Coronavirus (SARS-CoV-2) Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung sozialer Distanz angeordnet
Rechtsgrundlage hierfür war § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde (hier: Bürgermeister als Ordnungsbehörde, § 1 Abs. 1, § 2 HSOG) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Aufgrund des Verlaufes des Infektionsgeschehens wird die Notwendigkeit für die mit der der 7. Allgemeinverfügung zur Umsetzung von Maßnahmen zur Eingrenzung des Coronavirus (SARS-CoV-2) getroffenen Maßnahmen nicht mehr gesehen. Die Notwendigkeit für die in der Allgemeinverfügung vom 04.05.2020 getroffene Regelung entfällt damit, so dass sie aufgehoben wird.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Steinbach (Taunus), Gartenstraße 20, 61449 Steinbach (Taunus) zu erheben.
Steinbach (Taunus), den 26.05.2020
Steffen Bonk
Bürgermeister