Grundsteuerreform

Informationen zu den Änderungen ab 2025

Bundeseinheitlich wird zum Januar 2025 die Grundsteuer in Deutschland reformiert. Der Grund liegt in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, wonach die bisherigen jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte für Grundstücke künftig nicht mehr für die Grundsteuer verwendet werden dürfen. Die Grundsteuer wird neu geregelt und für alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet sind neue Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Feststellung der sog. Bemessungsgrundlage entschieden und inzwischen entsprechende rechtliche Grundlagen (Gesetze) hierfür geschaffen. Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. Grundlage des Hessen-Modells ist das Flächen-Faktor-Verfahren.

Das Flächen-Faktor-Verfahren bedeutet, dass Sie nur die Grundstücksgröße (auch Bodenfläche genannt) und die Wohnfläche zur Berechnung des neuen Einheitswertes herangezogen werden. Flächen, die nicht der Wohnfläche zuzuordnen sind, wie z. B. Kellerräume, sind auch nicht als Nutzungsfläche anzugeben. Die Nutzungsfläche ist lediglich bei einer anderen Nutzung als zu Wohnzwecken anzugeben (betriebliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung wie z. B. Vereinsräume).

Das Land Hessen hat für ihre Kommunen eine Empfehlung zur Anpassung der Hebesätze zur Grundsteuer A+B herausgegeben. Hintergrund ist die neue Grundsteuerberechnung, welche auf den neuen Einheitswerten basiert, die jeder Hauseigentümer vom Finanzamt nach seiner Meldung erhalten hat und die ab 2025 gilt. Aus diesen Einheitswerten errechnet sich wiederum ein Messbetrag.

Demnach wird das Messbetragsvolumen der Stadt Steinbach (Taunus) geringer, sprich die Stadt würde nach der Reform weniger Geld erhalten. Um diese Differenz bei den Steuereinnahmen auszugleichen, wird eine Anhebung des Hebesatzes vom Land empfohlen. Diese Empfehlung basiert auf der allgemeinen Entwicklung, wonach im Rhein-Main-Gebiet kleinere Grundstücke mit niedrigeren Grundsteuermessbeträgen zu höheren Hebesatzempfehlungen führt. Im Gegensatz dazu führt der ländliche Raum mit größeren Grundstücken und höheren Grundsteuermessbeträgen zu niedrigeren Hebesatzempfehlungen.

Um die Aufkommensneutralität zu erreichen, empfiehlt das Land nach diesen allgemeinen Entwicklungen 344 Kommunen den Hebesatz zu senken, 72 Kommunen, hierunter Steinbach, den Hebesatz zu erhöhen und 5 Kommunen den bisherigen Hebesatz beizubehalten.

Die Summe aller Steinbacher Messbeträge multipliziert mit dem empfohlenen Hebesatz, welcher als Prozentzahl (Steuermessbetrag x 1208%) zu verwenden ist, ergibt dasselbe Steueraufkommen wie bisher. Es bedeutet also in Gänze keine Erhöhung der Grundsteuer. Aufgrund der Neubewertung aller Liegenschaften durch die Finanzbehörde – nicht durch die Stadt – wird es aber zu Verschiebungen kommen. Das heißt für manche Hausbesitzer wird es günstiger, für manche teurer.

„Als Stadtverwaltung ist uns sehr an Transparenz gelegen, leider ist es aber derzeit noch nicht möglich zu sagen, wie hoch die Grundsteuer einzelner Häuser und Wohnung bei Anwendung des empfohlenen Hebesatzes ausfällt, da uns seitens des Landes die neuen Einheitswerte und Messbeträge noch nicht mitgeteilt wurden“, so Steinbachs Bürgermeister Steffen Bonk.

Eigentümer können sich den Betrag selbst ausrechnen, wenn Sie den neu ermittelten Messbetrag (Grundsteuermesszahl) des vom Finanzamt bereits mitgeteilt wurde multiplizieren und dieses Ergebnis wiederum mit dem fiktiven Hebesatz (als Prozent) multiplizieren, sprich Grundsteuermesszahl x 1208%= Grundsteuer pro Jahr.

Der Hebesatz für Steinbach wird mit dem Beschluss zum Haushalt eines jeden Jahres durch die Stadtverordnetenversammlung festgesetzt.