Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
    Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
    Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
     

    Spezielle Hinweise für - Stadt Steinbach

    Gemäß § 29 Abs. 4 HFischG dürfen Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren zukünftig ohne einen Fischereischein die Fischerei in Begleitung ausüben

    Die Erteilung eines Jugendfischereischein-Dokuments ist somit nicht mehr vorgesehen.

    Jugendliche haben jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe zu entrichten.
    Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden.

    Eine Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe ist von uns auszustellen. 

    Zeitraum (Jahr)

    Fischereiabgabe (€)

    Gebühr Bescheinigung (€)

    Insgesamt:

    1

    3,50 €

    3,00 €

    6,50 €

    2

    7,00 €

    3,00 €

    10,00 €

    3

    10,50 €

    3,00 €

    13,50 €

    4

    14,00 €

    3,00 €

    17,00 €



    • Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) - § 29 Abs. 4 HFischG
    • Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und über die Fischerprüfung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 818) 
    • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402)
    • Erlass über die Erhebung der Fischereiabgabe von Jugendlichen auf der Grundlage des neuen Hessischen Fischereigesetzes vom 12.01.2023
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes

    oder
    Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
    oder
    Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
    oder
    Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
    oder
    Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
    oder
    Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ein aktuelles Lichtbild
       
  • Welche Gebühren fallen an?

    Verwaltungsgebühr in EUR

    Fischereiabgabe in EUR

    Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

    10,00

    7,50

    Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

    18,00

    27,00

    Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

    36,00

    50,00

  • Rechtsgrundlage