Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen
Leistungsbeschreibung
Wer in Hessen den Fischfang ausüben möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die zuständige Gemeinde stellt diesen auf Antrag aus oder verlängert ihn. Voraussetzung ist, dass eine hessische bzw. in Hessen anerkannte Fischerprüfung bestanden wurde oder Tatbestände vorliegen, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an [siehe Allgemeinverfügung vom 21.07.2011 (StAnz. 32/2011 S. 1035)].
Falls Sie nicht das Fischereirecht im jeweiligen Gewässer innehaben, benötigen Sie für das Angeln zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des/der Fischereirechtsinhabers-/in bzw. des/der Fischereipächters/-pächterin des Gewässers.
Spezielle Hinweise für - Stadt SteinbachGemäß § 29 Abs. 4 HFischG dürfen Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren zukünftig ohne einen Fischereischein die Fischerei in Begleitung ausüben.
Die Erteilung eines Jugendfischereischein-Dokuments ist somit nicht mehr vorgesehen.
Jugendliche haben jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe zu entrichten.
Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden.Eine Bescheinigung über die Zahlung der Fischereiabgabe ist von uns auszustellen.
Zeitraum (Jahr)
Fischereiabgabe (€)
Gebühr Bescheinigung (€)
Insgesamt:
1
3,50 €
3,00 €
6,50 €
2
7,00 €
3,00 €
10,00 €
3
10,50 €
3,00 €
13,50 €
4
14,00 €
3,00 €
17,00 €
Hessisches Fischereigesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) - § 29 Abs. 4 HFischG
Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Fischereigesetzes und über die Fischerprüfung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 818)
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 402)
Erlass über die Erhebung der Fischereiabgabe von Jugendlichen auf der Grundlage des neuen Hessischen Fischereigesetzes vom 12.01.2023
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Prüfungszeugnis einer den Vorgaben der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV) entsprechenden hessischen Fischerprüfung oder anerkannten Fischerprüfung eines anderen Bundeslandes
oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischerin oder Fischer
oder
Nachweis einer bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg abgelegten Prüfung in Fischereikunde
oder
Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder
Nachweis, dass Sie am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben und Sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben- Personalausweis oder Reisepass
-
ein aktuelles Lichtbild
Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr in EUR
Fischereiabgabe in EUR
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein
10,00
7,50
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein
18,00
27,00
Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein
36,00
50,00
Rechtsgrundlage