Reisepass, vorläufiger

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Passes nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.

    Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von maximal einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Reisepass und/oder z.B. der Personalausweis
      und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde)
      zum Nachweis der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.
       
    • Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat ohne Rand).
       
    Spezielle Hinweise für - Stadt Steinbach

    Im Rathaus steht ein Foto-Terminal zur Verfügung, an dem Sie selbstständig biometrische Passfotos erstellen können. Die Kosten pro Bild betragen 11,00 Euro. Bitte beachten Sie, dass die Fotos nicht ausgedruckt werden und daher nicht mitgenommen werden können. Dieser Service steht auch Kindern ab 5 Jahren zur Verfügung.

  • Welche Gebühren fallen an?

    26,00€

    Die Gebühr ist zu verdoppeln, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung der antragstellenden Person außerhalb der Dienstzeit oder bei einer nicht zuständigen Behörde erfolgt.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA im Rahmen des „Visa-Waiver-Programms“. Weitere Informationen zu den Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige erhalten Sie unter www.auswaertiges-amt.de.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Steinbach

Alle Antragsteller – einschließlich Kinder – müssen persönlich zur Antragstellung erscheinen, um identifiziert zu werden (ab dem 6. Lebensjahr zusätzlich aufgrund der Aufnahme von Fingerabdrücken sowie ab dem 10. Lebensjahr zur Leistung der Unterschrift).

Zuständige Abteilungen